(1) Für das Land Salzburg ist eine Kinder- und Jugendanwaltschaft eingerichtet. Sie besteht aus dem Kinder- und Jugendanwalt oder der Kinder- und Jugendanwältin als Leiter bzw Leiterin und der erforderlichen Zahl von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
(2) Der Kinder- und Jugendanwalt oder die Kinder- und Jugendanwältin wird von der Landesregierung nach öffentlicher Ausschreibung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Vor der Bestellung hat eine öffentliche Anhörung der Bewerber und Bewerberinnen vor dem Kinder- und Jugendhilfebeirat stattzufinden. Der Beirat hat der Landesregierung das Ergebnis der Anhörung zu berichten und kann dabei auch Vorschläge für die Bestellung erstatten. Die Landesregierung hat bei der Bestellung auf das Ergebnis eines die Chancengleichheit aller Bewerber und Bewerberinnen gewährleistenden Auswahlverfahrens Bedacht zu nehmen. Die Bestellung ist in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen.
(3) Nach Ablauf der Funktionsdauer kann der Kinder- und Jugendanwalt oder die Kinder- und Jugendanwältin von der Landesregierung nach Anhörung des Kinder- und Jugendhilfebeirates ohne öffentliche Ausschreibung für jeweils weitere fünf Jahre wiederbestellt werden. Die Wiederbestellung ist in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen. Bis zu einer Neu- oder Wiederbestellung sind die Geschäfte vom bisherigen Amtsinhaber oder der bisherigen Amtsinhaberin weiterzuführen.
(4) Zum Kinder- und Jugendanwalt oder zur Kinder- und Jugendanwältin können nur Personen mit einschlägiger Ausbildung bestellt werden, die Kenntnisse und praktische Erfahrung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe haben und die unter Mitwirkung des Kinder- und Jugendhilfebeirats festgelegten Anforderungen erfüllen. Während der Amtsdauer darf der Kinder- und Jugendanwalt oder die Kinder- und Jugendanwältin keine Tätigkeit ausüben, die mit den Obliegenheiten des Amtes unvereinbar oder geeignet ist, den Anschein der Befangenheit hervorzurufen.
(5) Der Kinder- und Jugendanwalt oder die Kinder- und Jugendanwältin ist in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden. Gegenüber den Mitarbeitern kommt ihm bzw ihr das Leitungs- und Weisungsrecht zu.
(6) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kinder- und Jugendanwaltschaft unterrichten zu lassen. Sie hat den Kinder- und Jugendanwalt oder die Kinder- und Jugendanwältin abzuberufen, wenn die Bestellungsvoraussetzungen nicht gegeben waren oder weggefallen sind oder wenn der Kinder- und Jugendanwalt bzw die Kinder- und Jugendanwältin seine bzw ihre Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.
(7) Die Funktion des Kinder- und Jugendanwalts oder der Kinder- und Jugendanwältin endet außer durch Abberufung durch Verzicht. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären; er wird mit Einlangen der Erklärung bei dieser wirksam. Das Ende der Funktion ist von der Landesregierung in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen. Eine Neubestellung ist unverzüglich vorzunehmen.
(8) Die Landesregierung hat der Kinder- und Jugendanwaltschaft die zur ordnungsgemäßen und wirkungsvollen Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
0 Kommentare zu § 43 Sbg. KJHG