(1) Bei der Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind folgende Grundsätze zu beachten:
1. | Die Aufgabenerfüllung hat unter Beachtung der Kinderrechtskonvention und der Zielsetzungen dieses Gesetzes zu erfolgen. | |||||||||
2. | Die Rechte der Kinder insbesondere auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit sind zu wahren. Im Mittelpunkt des Verwaltungshandelns haben das Kindeswohl und das Recht auf Schutz vor Gewalt zu stehen. | |||||||||
3. | Die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen sind in erster Linie die Pflicht und auch das Recht ihrer Eltern oder der sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen. Durch die Nutzung der familiären und sozialen Ressourcen soll die Familie befähigt werden, Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen soweit wie möglich selbst wahrzunehmen. | |||||||||
4. | In familiäre Rechte und Beziehungen darf nur soweit eingegriffen werden, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohls notwendig und gesetzlich vorgesehen ist. | |||||||||
5. | Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und fachlich anerkannten Standards zu erbringen. | |||||||||
6. | Die Kinder- und Jugendhilfe ist nach individuellen Erfordernissen und regionalen Bedürfnissen auszurichten und unter Bedachtnahme auf das soziale und kulturelle Umfeld der Kinder und Jugendlichen und den Grundsatz der Prävention wahrzunehmen. |
(2) Bei allen Entscheidungen nach diesem Gesetz, die Kinder und Jugendliche, Eltern und sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen betreffen, ist deren partnerschaftliche Beteiligung anzustreben. Dazu gehört auch die umfassende, dem Alter und Entwicklungsstand der Kinder und Jugendlichen entsprechende sowie situationsgerechte Information darüber, welche Hilfen aus welchen Gründen erforderlich sind und welche rechtlichen und praktischen Folgen sich daraus ergeben. Im Fall einer Not- und Konfliktlage können Kinder und Jugendliche auch ohne Kenntnis der Eltern oder der sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen beraten werden, soweit durch die Mitteilung der Beratungszweck vereitelt werden würde.
(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe hat, soweit dies sachlich geboten ist und entsprechende Ressourcen dafür zur Verfügung stehen, im Einzelfall wie auch in der Planung in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen, welche ebenfalls mit Kindern und Jugendlichen, Eltern und sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen befasst sind, zu erfolgen. Insbesondere hat eine Kooperation mit dem Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystem zu erfolgen. Dabei ist auf einen effizienten und effektiven Einsatz der verfügbaren Mittel und auf die Vermeidung von Doppelgleisigkeiten zu achten. Die Zusammenarbeit mit privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen hat bei der Besorgung nicht hoheitlicher Aufgaben auf partnerschaftliche Weise zu erfolgen.
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