(1) Personen, die ein Pflegekind im Rahmen eines privaten Pflegeverhältnisses betreuen, kann auf Ansuchen zur Deckung des damit verbundenen Aufwandes in sinngemäßer Anwendung des § 30 ein Betreuungsbeitrag bis zur Höhe des Pflegekindergeldes gewährt werden. Ansprüche auf Geldleistungen zur Deckung des Unterhalts oder Pensionsansprüche, die den betroffenen Kindern und Jugendlichen zustehen, sind dabei anzurechnen.
(2) Pflegepersonen, die zuvor ein Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung betreut haben und denen in Folge für dieses die Obsorge, zumindest aber die Pflege und Erziehung zur Gänze gerichtlich übertragen wird, kann ab dem Kalendermonat nach Rechtskraft der Übertragung ein Betreuungsbeitrag in Höhe des Pflegekindergeldes in sinngemäßer Anwendung des § 30, jedoch ohne Sonderzahlung nach dessen Abs 4 gewährt werden.
(3) Auf die Gewährung eines Betreuungsbeitrages besteht kein Rechtsanspruch.
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