(1) Der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde unterliegen:
1. | Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung; | |||||||||
2. | bewilligungspflichtige private Pflegeverhältnisse; | |||||||||
3. | Personen, denen ein Betreuungsbeitrag gewährt wird. | |||||||||
Bei Verdacht eines Missstandes hat die Aufsichtsbehörde umgehend, ansonsten in angemessenen Zeitabständen, zumindest einmal jährlich zu prüfen, ob Pflegekindern eine förderliche Pflege und Erziehung zuteil wird. Die Aufsicht hat unter möglichster Schonung der privaten Lebensverhältnisse aller beteiligten Personen zu erfolgen. |
(2) Pflegepersonen haben die Ausübung der Aufsicht zu ermöglichen. Dazu haben sie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen, die Kontaktaufnahme mit den Pflegekindern und den Zutritt zu deren Aufenthaltsräumen zuzulassen und im erforderlichen Ausmaß auch die Vornahme von Ermittlungen über ihre Lebensverhältnisse zu unterstützen.
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