(1) Die Vermittlung eines Pflegeverhältnisses im Rahmen der vollen Erziehung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Sie besteht in der Auswahl persönlich geeigneter und fachlich vorbereiteter Personen für die Betreuung eines Pflegekindes. Dabei hat, soweit das Wohl des Pflegekindes nicht Anderes erfordert, die Betreuung im näheren sozialen Umfeld Vorrang.
(2) Vor Übergabe eines Pflegekindes ist die persönliche Eignung der Personen, die sich als Pflegepersonen zur Verfügung stellen, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen und zu dokumentieren. Die Eignungsbeurteilung hat auf der Grundlage von zumindest zwei Hausbesuchen und im Zusammenwirken von zwei Fachkräften zu erfolgen.
(3) Bei der Eignungsbeurteilung ist unter Berücksichtigung der geplanten Art und Dauer des Pflegeverhältnisses und der individuellen Bedürfnisse von Pflegekindern zu prüfen, ob die Personen, die sich als Pflegepersonen zur Verfügung stellen, eine förderliche Pflege und Erziehung gewährleisten können. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:
1. | ihre geistige und körperliche Gesundheit; | |||||||||
2. | ihre Erziehungseinstellung und -fähigkeit; | |||||||||
3. | ihr Alter; | |||||||||
4. | die persönliche Belastbarkeit und die Belastbarkeit ihres Familiensystems; | |||||||||
5. | ihre Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit sowie die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen; insbesondere darf keine Verurteilung wegen Straftaten vorliegen, die eine Gefahr für das Wohl eines Pflegekindes befürchten lassen; | |||||||||
6. | das Vorliegen einer gesicherten Einkommenssituation. |
(4) Personen, die sich als Pflegepersonen zur Verfügung stellen, sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen der Eignungsbeurteilung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die notwendigen Dokumente vorzulegen sowie die Besichtigung ihrer Räumlichkeiten zu ermöglichen.
(5) Die zur Sicherung des Kindeswohls notwendigen Auflagen und Bedingungen sind im Hilfeplan festzulegen.
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