§ 9 Sbg. KJHG § 9

Sbg. KJHG - Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Soziale Dienste sind niederschwellig zugängliche präventive und begleitende Angebote der Kinder- und Jugendhilfe zur Deckung gleichartig auftretender Problem- und Bedürfnislagen von Kindern und Jugendlichen, jungen Erwachsenen und deren Bezugspersonen, werdenden Eltern und Eltern. Sie können von diesen nach eigenem Ermessen in Anspruch genommen werden.

(2) Soziale Dienste dienen der Entwicklung und dem Schutz der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und der Förderung der Familien, indem

1.

werdende Eltern, Eltern und Erziehungsberechtigte bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, für das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu sorgen, unterstützt und

2.

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bei der persönlichen und sozialen Entwicklung unterstützt und beraten

werden.

In Kraft seit 01.05.2015 bis 31.12.9999
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