(1) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel vorzusorgen, dass die zur Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe notwendigen Sozialen Dienste bereitgestellt werden. Dabei ist auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse und die bestehenden Versorgungseinrichtungen Bedacht zu nehmen.
(2) Bereitzustellen sind insbesondere:
1. | frühe Hilfen durch Mutter- und Elternberatungsstellen; | |||||||||
2. | Familien- und Erziehungsberatungsstellen; | |||||||||
3. | Erholungsaktionen zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen sowie Familien oder Eltern; | |||||||||
4. | in Kooperation mit den jeweiligen Standortgemeinden Streetwork-Dienste und Notschlafstellen für Jugendliche; | |||||||||
5. | Beratungen und Begleitungen mit dem Ziel der Prävention vor Missbrauch und Gewalt sowie der Aufarbeitung von Missbrauchs-, Gewalt-, Trennungs- oder Trauererlebnissen; | |||||||||
6. | Krisenbegleitungen für Eltern im Rahmen einer Erziehungshilfe, die ohne ihre Zustimmung erfolgt. |
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