§ 58 Sbg. KJHG § 58

Sbg. KJHG - Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

im Rahmen einer Gefährdungsabklärung als Elternteil oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Person oder sonstige Person, in deren regelmäßigen Betreuung sich das Kind oder der Jugendliche befindet, seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 14 nicht nachkommt;

2.

eine sozialpädagogische Einrichtung ohne die erforderliche Bewilligung betreibt (§ 21);

3.

die Eignungsprüfung entgegen § 27 Abs 4 oder die Pflegeaufsicht entgegen § 34 Abs 2 behindert;

4.

trotz Verpflichtung zur Teilnahme an einer vorbereitenden Ausbildung (§ 28 Abs 2 erster Satz) ein Pflegekind aufnimmt, ohne an einer solchen teilgenommen zu haben;

5.

die Pflege fortsetzt, obwohl die Pflegebewilligung gemäß § 31 Abs 5 zurückgenommen worden ist;

6.

unbefugt oder gegen Entgelt eine Adoption vermittelt (§ 35 Abs 2);

7.

in den Medien Werbung für die Vermittlung bestimmt beschriebener Kinder oder Jugendlicher für den Zweck der Adoption betreibt;

8.

die Tätigkeit als private Kinder- und Jugendhilfeorganisation zur Erbringung von Erziehungshilfen ohne die gemäß § 41 Abs 2 erforderliche Eignungsfeststellung ausübt;

9.

gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 52 verstößt;

10.

den Organen der Aufsicht den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen der Kinder und Jugendlichen oder den Kontakt zu denselben verweigert, Ermittlungen durch Aufsichtsorgane behindert oder verlangte Auskünfte nicht erteilt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000 € zu bestrafen. Ein aus einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs 1 Z 6 oder 7 erhaltenes Entgelt ist neben der Geldstrafe über den Täter oder die Täterin für verfallen zu erklären. Ist ein Verfall des Entgelts nicht möglich, so ist über den Täter oder die Täterin eine Verfallsersatzstrafe in der Höhe des erhaltenen Entgelts zu verhängen. Stünde die Verfallsersatzstrafe zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter oder die Täterin treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von ihrer Verhängung ganz oder teilweise abzusehen.

(3) Die Geldstrafen und Wertersatzstrafen fließen dem Land Salzburg für die Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe zu.

In Kraft seit 01.05.2015 bis 31.12.9999
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