(1) Die Begründung eines privaten Pflegeverhältnisses bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Eine solche entfällt für Pflegekinder, die das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben oder von nahen Angehörigen betreut werden. Über die Bewilligung ist mit Bescheid zu entscheiden. Sie ist zu erteilen, wenn die künftige Pflegeperson eine förderliche Pflege und Erziehung der anvertrauten Pflegekinder gewährleisten kann. Erforderlichenfalls können dazu auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden. Die Übernahme der Pflegekinder darf erst nach Rechtskraft der Bewilligung erfolgen, es sei denn, das Wohl des Pflegekindes erfordert Anderes.
(2) Auf die Prüfung, ob die künftige Pflegeperson eine förderliche Pflege und Erziehung der anvertrauten Pflegekinder gewährleisten kann, ist § 27 Abs 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(3) Parteistellung im Verfahren haben die künftigen Pflegepersonen sowie die Eltern oder die sonst im Rahmen der Obsorge mit Pflege und Erziehung betrauten Personen des Pflegekindes. Pflegekinder, die das 10. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind persönlich, jüngere Kinder in geeigneter Weise zu hören.
(4) Die geplante Begründung und Beendigung eines privaten Pflegeverhältnisses sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(5) Eine Bewilligung gemäß Abs 1 ist zurückzunehmen, wenn
1. | eine der Eignungsvoraussetzungen nachträglich weggefallen ist; | |||||||||
2. | sich nachträglich herausstellt, dass eine der Eignungsvoraussetzungen nicht vorgelegen ist und der Mangel nicht behoben werden kann; | |||||||||
3. | das Wohl des Pflegekindes aus sonstigen Gründen gefährdet ist; | |||||||||
4. | die Ausübung der Aufsicht (§ 34) wiederholt nicht ermöglicht wird; | |||||||||
5. | einem Auftrag zur Behebung von Mängeln, durch die das Wohl des Pflegekindes erheblich und unmittelbar gefährdet wird, nicht oder nicht fristgerecht entsprochen wird. |
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