§ 1 Sbg. KJHG § 1

Sbg. KJHG - Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Ziele der Kinder- und Jugendhilfe nach diesem Gesetz sind:

1.

der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor allen Formen von Gewalt und anderen Kindeswohlgefährdungen sowie Wahrung der körperlichen und seelischen Gesundheit;

2.

die Bildung eines allgemeinen Bewusstseins für Grundsätze und Methoden förderlicher Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen;

3.

die Stärkung der Erziehungskraft der Familien und die Förderung des Bewusstseins der (werdenden) Eltern für ihre Aufgaben;

4.

die Förderung einer den Anlagen und Fähigkeiten angemessenen Entfaltung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten sowie ihrer Verselbstständigung;

5.

die Wahrung und Achtung von familiären Bindungen und sozialen Beziehungen einschließlich der Reintegration von Kindern und Jugendlichen in die Familie, soweit dies dem Kindeswohl entspricht.

In Kraft seit 01.05.2015 bis 31.12.9999
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