Die Ziele der Kinder- und Jugendhilfe nach diesem Gesetz sind:
1. | der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor allen Formen von Gewalt und anderen Kindeswohlgefährdungen sowie Wahrung der körperlichen und seelischen Gesundheit; | |||||||||
2. | die Bildung eines allgemeinen Bewusstseins für Grundsätze und Methoden förderlicher Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen; | |||||||||
3. | die Stärkung der Erziehungskraft der Familien und die Förderung des Bewusstseins der (werdenden) Eltern für ihre Aufgaben; | |||||||||
4. | die Förderung einer den Anlagen und Fähigkeiten angemessenen Entfaltung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten sowie ihrer Verselbstständigung; | |||||||||
5. | die Wahrung und Achtung von familiären Bindungen und sozialen Beziehungen einschließlich der Reintegration von Kindern und Jugendlichen in die Familie, soweit dies dem Kindeswohl entspricht. |
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