(1) Die in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen einschließlich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen sind zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene, (werdende) Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute oder diese ausübende Personen und deren Familien mittelbar oder unmittelbar betreffen und ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe weiter.
(2) Eine Verschwiegenheitspflicht im Sinn des Abs 1 besteht nicht:
1. | soweit die Auskunft im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen liegt; | |||||||||
2. | gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger; insbesondere haben die im § 37 B-KJHG 2013 genannten Personen den Bezirksverwaltungsbehörden sämtliche zur Gefährdungsabklärung erforderlichen Auskünfte zu erteilen; | |||||||||
3. | in Strafverfahren gegenüber Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind; die Bestimmungen der §§ 51 Abs 2 erster Satz und 112 StPO sind sinngemäß anzuwenden. |
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