§ 35 Sbg. KJHG § 35

Sbg. KJHG - Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Adoptionsvermittlung hat das Ziel, Kindern und Jugendlichen die am besten geeigneten Adoptiveltern zu verschaffen. Es muss die begründete Aussicht bestehen, dass damit eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird. Die Interessen sowie das Wohl der Kinder und Jugendlichen sind dabei vorrangig zu beachten.

(2) Die Adoptionsvermittlung und Eignungsbeurteilung sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten. Sie haben nach fachlichen Gesichtspunkten unter Einbeziehung aller beteiligten Personen zu erfolgen. Die Einhebung eines Entgelts für die Adoptionsvermittlung ist unzulässig, ebenso die Werbung in den Medien für die Vermittlung bestimmt beschriebener Kinder oder Jugendlicher.

(3) Informationen über die leiblichen Eltern sind zu dokumentieren und 50 Jahre ab rechtskräftiger Bewilligung der Adoption aufzubewahren. Mit der Obsorge betraute Personen können Auskunft über die vorliegenden Informationen verlangen, solange das Adoptivkind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht dem Adoptivkind selbst zu.

In Kraft seit 01.05.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 35 Sbg. KJHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 Sbg. KJHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 35 Sbg. KJHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 35 Sbg. KJHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 35 Sbg. KJHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. KJHG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 34 Sbg. KJHG
§ 36 Sbg. KJHG