(1) Die Landesregierung hat durch kurz-, mittel- und langfristige Planung dafür vorzusorgen, dass die Leistungen nach diesem Gesetz in der erforderlichen Art (Entwicklungsplanung) und im erforderlichen Ausmaß (Bedarfsplanung) zur Verfügung stehen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:
1. | regionale Strukturen; | |||||||||
2. | gesellschaftliche Entwicklungen; | |||||||||
3. | wissenschaftliche Erkenntnisse; | |||||||||
4. | die Bevölkerungsentwicklung hinsichtlich Demographie, Struktur und Problemlagen; | |||||||||
5. | geschlechts- und diversitätsspezifische Bedürfnisse; | |||||||||
6. | österreichweite und internationale fachliche Standards. |
(2) Die Planung hat nach dem Grundsatz der Partnerschaftlichkeit in geeigneter Form zu erfolgen. Die Bezirksverwaltungsbehörden, die mit dem jeweiligen Planungsthema befassten anerkannten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen sowie der Kinder- und Jugendhilfebeirat sind zu beteiligen. Soweit dies für den Gegenstand zweckmäßig ist, ist auch eine Zusammenarbeit mit dem Bund und den Kinder- und Jugendhilfeträgern der anderen Länder anzustreben.
(3) Die Landesregierung hat dem Landtag im Abstand von höchstens fünf Jahren einen Bericht über den Stand der Kinder- und Jugendhilfe im Land Salzburg vorzulegen (Kinder- und Jugendhilfebericht). Dieser ist in Zusammenarbeit mit der Kinder- und Jugendanwaltschaft zu erstellen und dem Kinder- und Jugendhilfebeirat zur Beratung vorzulegen.
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