§ 23 Sbg. KJHG § 23

Sbg. KJHG - Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) In sozialpädagogischen Einrichtungen, die nicht nur der vorübergehenden Betreuung von Kindern und Jugendlichen dienen, ist die Schaffung von Beziehungskontinuität anzustreben. Eine Beendigung der Betreuung ist, ausgenommen in Fällen der Rückführung der Pflege und Erziehung an die Eltern sowie des planmäßigen Wechsels in eine individuell besser den Bedürfnissen des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Einrichtung, tunlichst zu vermeiden.

(2) Soweit sich eine Gefährdung der Betreuung eines Kindes oder Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung abzeichnet, hat der Träger der sozialpädagogischen Einrichtungen die für die Hilfe dieser Person zuständige Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu informieren. Diese hat unverzüglich eine Helferkonferenz mit Vertretern der sozialpädagogischen Einrichtungen zum Zweck der Beratung von Hilfen und Rahmenbedingungen, die einen Weiterverbleib in der Einrichtung ermöglichen sollen, einzuberufen. Soweit dies zur Vermeidung einer Beendigung der Betreuung dringend geboten und im Hinblick auf die drohenden Folgekosten einer Beendigung wirtschaftlich zweckmäßig ist, können dabei nach Maßgabe dafür zur Verfügung stehender Mittel zeitlich befristet auch zusätzliche individuelle Betreuungsstunden im unbedingt erforderlichen Ausmaß vorgesehen werden.

(3) Für den Fall, dass die nach Abs 2 festgelegten Maßnahmen nicht zu einer für den Weiterverbleib in der Einrichtung ausreichenden Stabilisierung führen, ist ohne unnötigen Aufschub eine zweite Helferkonferenz einzuberufen, in der die Beendigung der Betreuung vereinbart werden kann. Vorbehaltlich einer Gefährdung von anderen Kindern und Jugendlichen sowie von Betreuungspersonen ist die Einrichtung bis zur Sicherstellung einer dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechenden Betreuung außerhalb der Einrichtung, längstens jedoch für ein Monat zur Weiterbetreuung verpflichtet.

(4) Die geplante Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus anderen Bundesländern in sozialpädagogischen Einrichtungen ist der Landesregierung unter Darlegung der Gründe dafür schriftlich anzuzeigen. Dem Kinder- und Jugendhilfeträger ist ausreichend Gelegenheit zu geben, Kinder oder Jugendliche aus Salzburg namhaft zu machen, die ebenfalls für eine Aufnahme in Frage kommen. Es besteht keine Verpflichtung, einen verfügbaren Platz länger als eine Woche unbesetzt zu lassen.

In Kraft seit 01.05.2015 bis 31.12.9999
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