(1) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat die Aufgabe, die Rechte und Interessen von Kindern und Jugendlichen wirksam zu fördern, auf deren Einhaltung zu achten und in der Öffentlichkeit zu vertreten. Leitlinie ihres Handelns ist das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, kundgemacht unter BGBl Nr 7/1993, ("UN-Kinderrechtskonvention") sowie das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl I Nr 4/2011.
(2) Einzelne Kinder und Jugendliche betreffend hat die Kinder- und Jugendanwaltschaft insbesondere folgende Aufgaben:
1. | Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene sowie Personen ihres familiären oder sozialen Umfelds in allen Angelegenheiten, die die Rechte oder sonstigen Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen betreffen, zu beraten und zu unterstützen; | |||||||||
2. | bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen über die Pflege und Erziehung zwischen den beteiligten Kindern und Jugendlichen, Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen sowie der Kinder- und Jugendhilfe helfend und beratend tätig zu werden; | |||||||||
3. | bei Konflikten zwischen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und Personen ihres familiären und sozialen Umfelds sowie Behörden und Einrichtungen zur Betreuung, Beratung oder zum Unterricht von Minderjährigen (Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Kindergärten, Schulen udgl) zu vermitteln und Hilfestellungen zu geben; | |||||||||
4. | für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die von Verwaltungsverfahren, Verwaltungsstrafverfahren oder gerichtlichen Verfahren betroffen sind, vorstellig zu werden; | |||||||||
5. | die Tätigkeit als kinderanwaltschaftliche Vertrauensperson für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene wahrzunehmen. |
(3) Im allgemeinen Interesse von Kindern und Jugendlichen hat die Kinder- und Jugendanwaltschaft folgende Aufgaben:
1. | die Öffentlichkeit über die Aufgaben der Kinder- und Jugendanwaltschaft, die Kinderrechte und die sonstigen Angelegenheiten, die für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene von besonderer Bedeutung sind, zu informieren; | |||||||||
2. | die Rechte, Interessen, Bedürfnisse und Anliegen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Öffentlichkeit zu vertreten; | |||||||||
3. | die Interessen von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen bei der Planung von und Forschung über Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe einzubringen; | |||||||||
4. | im Kinder- und Jugendhilfebeirat mitzuwirken; | |||||||||
5. | bei der Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen im Hinblick auf die Rechte und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mitzuwirken; | |||||||||
6. | mit den einschlägigen nationalen und internationalen Netzwerken zusammenzuarbeiten und diese zu unterstützen. |
(4) Die Inanspruchnahme der Beratungsdienste der Kinder- und Jugendanwaltschaft ist unentgeltlich. Sie kann auch vertraulich und anonym erfolgen. Bei allen Handlungen sind die betroffenen Kinder und Jugendlichen altersgemäß zu beteiligen.
(5) Der Kinder- und Jugendanwalt oder die Kinder- und Jugendanwältin und die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kinder- und Jugendanwaltschaft sind unbeschadet der Auskunftsverpflichtung gemäß § 43 Abs 6 zur Verschwiegenheit über die ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen im Sinn des § 52 verpflichtet.
(6) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft ist ermächtigt, personenbezogene Daten nach § 56 Abs 1 Z 1 und 2, die eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben darstellen, zu verarbeiten.
(7) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht über die gesammelten Erfahrungen samt Schlussfolgerungen an die Landesregierung zu erstatten. Die Landesregierung hat den Bericht dem Kinder- und Jugendhilfebeirat und dem Landtag vorzulegen. Betreffen Wahrnehmungen der Kinder- und Jugendanwaltschaft Landesbehörden oder Einrichtungen, die der Aufsicht des Landes unterliegen, sind diesen von der Landesregierung die jeweiligen Teile des Berichtes zur Stellungnahme zu übermitteln.
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