(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und die privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen haben ihre Leistungen nach fachlich anerkannten Standards sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaften zu erbringen.
(2) Für die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe dürfen nur Fachkräfte herangezogen werden, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und persönlich geeignet sind. Die Heranziehung sonstiger geeigneter Kräfte ist zulässig, soweit Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern.
(3) Die Landesregierung kann für die einzelnen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erforderlichenfalls fachliche Mindeststandards definieren. Dabei sind insbesondere die Anzahl der erforderlichen Fachkräfte sowie deren Eignungsvoraussetzungen festzulegen.
(4) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und die privaten Kinder- und Jugendorganisationen haben ihren jeweiligen Fachkräften berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung sowie berufliche Reflexion, insbesondere Supervision, im erforderlichen Ausmaß anzubieten.
(5) Der Leiter oder die Leiterin der mit den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betrauten Organisationseinheit an einer Bezirksverwaltungsbehörde soll über eine abgeschlossene Ausbildung als Sozialarbeiter bzw Sozialarbeiterin verfügen. Ist dies nicht der Fall, ist jedenfalls ein leitender Sozialarbeiter oder eine leitende Sozialarbeiterin zu bestellen. In Tätigkeitsbereichen, in denen überwiegend mit Methoden der Sozialarbeit gearbeitet wird (Sprengelsozialarbeit), sind ausschließlich Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen einzusetzen.
(6) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat sicherzustellen, dass die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 39 erforderlichen Fachkräfte zur Verfügung stehen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass in den Bezirksverwaltungsbehörden die für die Aufgabenerfüllung nach allgemein anerkannten fachlichen Standards und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Fallzahlen notwendigen Sozialarbeiter und -arbeiterinnen sowie Sachbearbeiter und -bearbeiterinnen für Aufgaben außerhalb der Sprengelsozialarbeit in ausreichender Zahl vorhanden sind.
(7) Darüber hinaus ist zum Zweck notwendiger Abklärungen und Testungen von der Landesregierung für einen psychologischen Dienst vorzusehen.
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