§ 12 Sbg. KJHG § 12

Sbg. KJHG - Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Zur Beratung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen, Eltern und sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen in psychischen, sozialen, rechtlichen und medizinischen Belangen hat die Landesregierung eine Familien- und Erziehungsberatung anzubieten. Diese beinhaltet eine Beratung und Betreuung insbesondere in den Bereichen Familienplanung, Stützung der Familien, Erziehungsberatung, Partner- und Konfliktberatung, Beratung Jugendlicher und kinder- und familientherapeutische Hilfen. Weiters hat die Landesregierung dafür Sorge zu tragen, dass für Kinder und Jugendliche logopädische und förderpädagogische Angebote zur Verfügung stehen.

In Kraft seit 01.05.2015 bis 31.12.9999
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