(1) Zu den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach diesem Gesetz zählen im Besonderen:
1. | die Information über förderliche Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen; | |||||||||
2. | die Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen; | |||||||||
3. | die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, werdenden Eltern und Eltern zur Bewältigung von familiären Problemen und Krisen; | |||||||||
4. | die Bereitstellung Sozialer Dienste; | |||||||||
5. | die Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung; | |||||||||
6. | die Gewährung von Erziehungshilfen; | |||||||||
7. | die Feststellung der Eignung von privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen; | |||||||||
8. | die Bereitstellung, Bewilligung und Beaufsichtigung von sozialpädagogischen Einrichtungen; | |||||||||
9. | die Vermittlung, Feststellung der Eignung und Beaufsichtigung von Pflegepersonen; | |||||||||
10. | die Mitwirkung an der Adoption von Kindern und Jugendlichen; | |||||||||
11. | die Planung, Forschung und Öffentlichkeitsarbeit in Belangen der Kinder- und Jugendhilfe. |
(2) Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind im erforderlichen Ausmaß zu erfüllen. Dem Ersuchen von Kindern und Jugendlichen auf Beratung ist nachzukommen.
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