Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit das Entstehen einer örtlichen Gefahr zu verhindern und alles zu unterlassen, was deren Bekämpfung erschwert.
(1) Die örtliche Gefahrenpolizei umfaßt Maßnahmen, die beim Auftreten örtlicher Gefahren
a) | der Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger Güter dienen, | |||||||||
b) | zur Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere und lebensnotwendige Güter erforderlich sind, | |||||||||
c) | zur Abwehr von Gefahren dienen, die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können oder | |||||||||
d) | zur Notversorgung der in der Gemeinde lebenden Bevölkerung und öffentlicher Einrichtungen mit lebensnotwendigen Gütern dienen. |
(2) Maßnahmen der Feuerpolizei und Maßnahmen nach dem Kärntner Katastrophenhilfegesetz gehören nicht zur örtlichen Gefahrenpolizei.
(1) Wer eine örtliche Gefahr wahrnimmt, hat die ihm möglichen und zumutbaren Sofortmaßnahmen, wie die Alarmierung der Feuerwehr (Feuerwehrnotruf), Warnung und Rettung gefährdeter Personen, zu ergreifen.
(2) Jedermann hat, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, an der Weiterleitung von Meldungen im Sinne des Abs. 1 mitzuwirken. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind verpflichtet, deren Benützung für die Weiterleitung von Meldungen zu gestatten.
(3) Personen, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind, können auch Personen in der näheren Umgebung verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Abs. 1 genannten Stellen unverzüglich weiterzugeben.
(4) Die Polizeiinspektionen haben Meldungen örtlicher Gefahren unverzüglich an die Gemeinde und die zuständige Feuerwehr weiterzuleiten.
(1) Im Falle einer örtlichen Gefahr im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister berechtigt, alle hiezu fähigen Personen zur Hilfeleistung aufzubieten und, wenn nötig, nicht im Eigentum der Gemeinde stehende Sachen zur Hilfeleistung in Anspruch zu nehmen. Die Aufgebotenen haben den Anordnungen des Bürgermeisters und des Einsatzleiters im Sinne des Kärntner Feuerwehrgesetzes Folge zu leisten. Ausgenommen vom Aufgebot zur Hilfeleistung sind Personen, die während des Auftretens der örtlichen Gefahr behördliche Aufgaben zu vollziehen haben, ferner Personen, deren Dienstleistung während dieser Zeit zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, sowie Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung. Sachen, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, sind von der Inanspruchnahme ausgenommen.
(2) Bei örtlichen Gefahren hat jedermann über Aufforderung gegen angemessene Entschädigung das Betreten und die sonstige Benützung seiner Grundstücke und Baulichkeiten zu dulden. Die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen, Baulichkeiten und Teilen hievon sowie ähnliche Maßnahmen sind nur dann zu dulden, wenn nicht in anderer Weise die örtliche Gefahr wirksam bekämpft werden kann.
(3) Für eine Beschädigung, für den Verbrauch und für den Verlust von zur Hilfeleistung in Anspruch genommenen, nicht im Eigentum der Gemeinde stehenden Sachen hat die Gemeinde eine angemessene Entschädigung zu leisten, wobei der Vorteil, den die Hilfeleistung für den Betroffenen mit sich brachte, anzurechnen ist. Der Entschädigungsanspruch ist binnen acht Wochen nach Beendigung der Inanspruchnahme beim Bürgermeister anzumelden; nach Ablauf der achtwöchigen Frist kann der Entschädigugnsanspruch nur mehr dann geltend gemacht werden, wenn der Berechtigte nicht in der Lage war, seinen Anspruch rechtzeitig anzumelden. Kommt bei der vom Bürgermeister binnen zwei Wochen nach dem rechtzeitigen Einlangen der Anmeldung beim Gemeindeamt abzuführenden Einigungsverhandlung eine gütliche Einigung über die Entschädigung dem Grund oder der Höhe nach nicht zustande, entscheidet das Landesgericht Klagenfurt, wobei hinsichtlich des Umfanges und der Ermittlung der Höhe der Entschädigung die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden sind.
(4) Soweit Anordnungen nach Abs. 1 Wehrpflichtige der Reserve betreffen, dürfen hiedurch militärische Interessen, insbesondere bei einem Einsatz des Bundesheeres im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001 oder bei einer unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes, nicht beeinträchtigt werden.
Nach Beendigung der Bekämpfung der örtlichen Gefahr sind erforderlichenfalls Maßnahmen zur Verhütung weiterer Schäden zu treffen.
Die Besorgung der örtlichen Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde; sie kann sich hiebei der eigenen Einrichtungen, aber auch der freiwilligen Feuerwehren oder eines Brandschutzdienstes als Hilfsorgan bedienen.
Jedermann ist nach Möglichkeit und Zumutbarkeit verpflichtet, dafür zu sorgen, daß ein Brand vermieden wird.
(1) Die Feuerpolizei umfaßt Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und zur Bekämpfung von Bränden einschließlich der Waldbrände, Sicherheitsmaßnahmen nach dem Brand sowie Maßnahmen zur Ermittlung der Brandursache.
(2) Neben der Bekämpfung der Waldbrände gehören Maßnahmen nach Abs. 1 dann zur überörtlichen Feuerpolizei, wenn
a) | sie sich auf Vorhaben beziehen, die Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit außerhalb des Gemeindegebietes zu gefährden geeignet sind; | |||||||||
b) | sie bei Bränden erforderlich sind, die sich über das Gebiet einer Gemeinde hinaus ausdehnen; | |||||||||
c) | sie mittelbar oder unmittelbar duch besonders gefährliche Stoffe, wie Chemikalien, Erdöl, Gase, Gifte, explosionsgefährliche Stoffe u. ä., erforderlich werden. |
(3) Maßnahmen nach dem Kärntner Katastrophenhilfegesetz gehören nicht zur Feuerpolizei.
(1) Im Sinne des § 7 sind zur Verhütung von Bränden insbesondere verboten:
a) | der Umgang mit Feuer und die Durchführung von Arbeiten mit Feuer ohne ausreichende Sicherheitsvorkehrungen an Stellen, an denen auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine Brandgefahr entstehen könnte; | |||||||||
b) | ein offenes Feuer ohne Aufsicht zu lassen; | |||||||||
c) | die Verwendung brennbarer Flüssigkeiten zur Entzündung fester Brennstoffe oder zur Anfachung eines Feuers bei diesen Brennstoffen; | |||||||||
d) | das Rauchen oder Hantieren mit offenem Feuer oder offenem Licht an Stellen, an denen leicht entzündliche Gegenstände aufbewahrt, gelagert oder verarbeitet werden sowie im unmittelbaren Nahebereich dieser Stellen; | |||||||||
e) | das Aufstellen von beweglichen Feuerstätten – sofern in den Montage- und Betriebsanleitungen keine abweichenden Mindestabstände angeführt sind – in einer Entfernung von weniger als 10 Metern von brennbaren Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; bei nicht brennbaren Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen ist ein Mindestabstand von 3 Metern einzuhalten; | |||||||||
f) | das Abstellen von zweispurigen Kraftfahrzeugen in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften über Garagen nicht entsprechen; | |||||||||
g) | die unsachgemäße Durchführung von Arbeiten an elektrischen Einrichtungen; | |||||||||
h) | das Räuchern (Selchen) in Abgasanlagen; | |||||||||
i) | die Verwendung von anderen als nicht oder nur schwer brennbaren Materialien - ausgenommen Fahnen - zur Ausschmückung von Räumen für Veranstaltungen oder Feierlichkeiten, die über den Rahmen einer Feier familiären Charakters hinausgehen; | |||||||||
j) | das Unterlassen der Beseitigung von Mängeln, die die Brandsicherheit beeinträchtigen. |
(2) Die Eigentümer von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, die nach bau-, arbeitnehmerschutz- oder gewerberechtlichen Vorschriften mit einer Blitzschutzanlage auszustatten sind, haben diese Blitzschutzanlage funktionstüchtig zu erhalten.
(1) Der Eigentümer von Gebäuden oder sonstigen Anlagen hat vorzusorgen, daß auf den zugehörigen Grundstücken eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr besteht, wenn die Brandbekämpfung nur durch die Erreichbarkeit dieser Grundstücke für solche Fahrzeuge im erforderlichen Umfang möglich ist.
(2) Fluchtwege innerhalb und außerhalb von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sind ständig freizuhalten und vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten entsprechend zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen und einen gemeinsamen Fluchtweg mit einer Gehweglänge zu einem Ausgang ins Freie von nicht mehr als 40 Metern aufweisen.
(1) Brandgefährliche Stoffe, wie leicht brennbare, leicht entflammbare, leicht entzündliche und selbstentzündliche Stoffe, sind so zu lagern und zu verwahren, daß eine vorhersehbare Gefahr der Entstehung und Ausbreitung eines Brandes vermieden und dessen Bekämpfung nicht erschwert wird.
(2) Die Lagerung brandgefährlicher Stoffe ist – sofern sie nicht bereits nach § 10 Abs. 2 verboten ist – in Stiegenhäusern, Zugängen, Durchgängen, in offenen Dachräumen sowie im Nahbereich von Abgasanlagen einschließlich der Verbindungsstücke und Feuerstätten jedenfalls verboten. Dies gilt nicht für die Lagerung von Ernteerzeugnissen in Dachräumen land- und forstwirtschaftlicher Gebäude.
(3) Für die vorübergehende Lagerung von Verbrennungsrückständen (Asche, Schlacke, Ruß usw.) dürfen innerhalb von Gebäuden nur mit Deckeln versehene Gefäße aus unbrennbarem Material verwendet werden.
(1) Stoffe, die zur Selbstentzündung neigen, sind durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch Temperaturmessungen, zu überwachen. Bei Auftreten von brandgefährlichen Temperaturen hat der Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen; die nächste Feuerwehr ist zu informieren (Feuerwehrnotruf). § 3 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) Ernteerzeugnisse, die zur Selbstentzündung neigen, wie insbesondere Heu oder Grummet, dürfen nur in ausreichend getrocknetem Zustand - ausgenommen zur Silierung - eingelagert werden.
(3) Stoffe, die durch chemische, physikalische oder biologische Einwirkungen oder Vorgänge zur Selbsterhitzung oder zur Selbstentzündung neigen, wie Düngemittel, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel, ungelöschter Kalk, Leim, Öl oder Firnis, sind so zu lagern, daß keine vorhersehbaren Gefahren einer Selbstentzündung entstehen können.
(1) Die Lagerung von Heizöl in einer Menge von über 50 Litern in Wohnungen, Büros, Ordinationen und ähnlichen Räumen muss in einem dafür zugelassenen Behälter erfolgen. Bei der Lagerung von Heizöl in einer Gesamtmenge von mehr als 200 Litern
a) | müssen die Behälter in einer öldichten Wanne, deren Fassungsvermögen dem des Lagerbehälters entspricht, aufgestellt werden oder | |||||||||
b) | hat die Lagerung in Doppelwandbehältern zu erfolgen. |
(2) Die Lagerung von Heizöl in Mengen von mehr als 500 Litern hat in einem Brennstofflagerraum zu erfolgen.
(1) Für die Lagerung brandgefährlicher Güter im Freien, unter Flugdächern, in offenen Schuppen u. ä. ist - sofern landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist - die Bewilligung des Bürgermeisters erforderlich.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
a) | gegen die Größe des Lagerplatzes und die Anordnung des Lagergutes im Hinblick auf die Brandsicherheit keine Bedenken bestehen und | |||||||||
b) | die Entfernung der Lagerung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, entsprechend deren Verwendung, von anderen Grundstücken, entsprechend deren Widmung, so gewählt wurde, daß ein Übergreifen eines Brandes - extreme Verhältnisse ausgenommen - nicht anzunehmen ist. |
(3) Entspricht die Lagerung den Erfordernissen des Abs. 2 nicht, sind diese durch Auflagen herzustellen; durch solche Auflagen darf die beabsichtigte Lagerung in ihrem Wesen nicht verändert werden.
(4) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nicht hergestellt werden, ist die Bewilligung zu versagen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für das Lagern von Erntegütern sowie für die Lagerung von Brennholz für den Eigenbedarf.
(1) Im bebauten Gebiet ist das Verbrennen von Gegenständen im Freien verboten. Dies gilt nicht für Grillfeuer.
(2) Der Bürgermeister hat über Ansuchen Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zu bewilligen, wenn auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und der Witterungsverhältnisse keine Gefahr für eine Ausbreitung des Feuers oder die Entwicklung eines Flugbrandes besteht.
(3) Wird eine Bewilligung nach Abs. 2 erteilt, ist durch Auflagen sicherzustellen, daß die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen, wie insbesondere die Überwachung des Verbrennens und Nachkontrollen, sichergestellt sind.
(4) Außerhalb des bebauten Gebietes ist ein Verbrennen von Gegenständen im Freien verboten, wenn Verhältnisse vorherrschen, die ein Ausbreiten des Brandes oder die Entwicklung eines Flugbrandes begünstigen.
(5) Beabsichtigt der Inhaber einer Bewilligung nach Abs. 2 die bewilligten Maßnahmen zu setzen, so hat er die in Betracht kommende Feuerwehr so rechtzeitig zu verständigen, daß unnötiger Brandalarm vermieden wird. Diese Verständigungspflicht gilt in gleicher Weise für denjenigen, der vom Verbot des Abs. 4 nicht erfaßte Maßnahmen durchführen will.
Vor der Erteilung einer Bewilligung nach § 15 Abs. 2 ist der Gemeindefeuerwehrkommandant - sofern eine Berufsfeuerwehr eingerichtet ist, der Berufsfeuerwehrkommandant - zu hören.
(1) Feuerstätten (Öfen, Herde, Heizkessel, Essen u.ä.) sind einschließlich der Verbindungsstücke so aufzustellen, dass eine Brandgefahr ausgeschlossen ist. Der Abstand der Feuerstätte einschließlich der Verbindungsstücke zu angrenzenden Bauteilen und Einrichtungsgegenständen ist entsprechend der Art der Feuerstätte einschließlich der Verbindungsstücke und der Brennbarkeit der angrenzenden Bauteile und Einrichtungsgegenstände zu wählen.
(2) Bei der Aufstellung von Feuerstätten ist darauf zu achten, dass die entsprechend der Auslegung der Feuerstätte benötigte Luftmenge zuströmen kann.
(3) Bei elektrischen Raumheizungsgeräten sind die in den Montage- und Betriebsanleitungen angeführten Mindestabstände zu angrenzenden brennbaren Bauteilen und Einrichtungsgegenständen einzuhalten.
(1) Feuerstätten einschließlich der Verbindungsstücke sowie Abgasanlagen sind so zu reinigen, dass Ablagerungen beseitigt werden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet ist.
(2) Luftleitungen, in denen sich brennbare Rückstände ansammeln können, sowie Müllabwurfschächte sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, so zu reinigen, daß Ablagerungen beseitigt werden.
(3) Lüftungseinrichtungen für Feuerstätten sind ständig frei und funktionstüchtig zu halten.
(1) Die Überprüfungstätigkeiten und die Kehrung der Abgasanlagen von der Sohle bis zur Mündung sowie der fest verlegten Verbindungsstücke ist vom Gebäudeeigentümer oder einem Nutzungs-berechtigten, sofern eine Hausverwaltung bestellt ist, von dieser, für jedes Gebäude samt dazugehörigen Nebengebäuden einem Rauchfangkehrer gemäß Abs. 2 zu übertragen, es sei denn, dass der Gebäudeeigentümer vom Bürgermeister hiezu verpflichtet wird (§ 20 Abs. 2). Die Kehrung umfasst auch die augenscheinliche Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustands der Abgasanlage und der fest verlegten Verbindungsstücke.
(2) Die nach diesem Gesetz den Rauchfangkehrern übertragenen Aufgaben obliegen jenen Rauchfangkehrern, deren Gewerbeberechtigung die Besorgung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994 mitumfasst (öffentlich zugelassene Rauchfangkehrer).
(3) Anlässlich der Meldung nach § 39 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 hat der Verpflichtete gemäß Abs. 1 bekannt zu geben, welchem Rauchfangkehrer (Abs. 2) die Überprüfung, Kehrung und Durchführung der Feuerbeschau, ist keine Kehrung durchzuführen, nur die Durchführung der Feuer-beschau, übertragen worden ist. Diese Übertragung gilt auch im Fall des Wechsels des Verpflichteten gemäß Abs. 1 jedenfalls bis zur Möglichkeit des Wechsels des Rauchfangkehrers nach den gewerberechtlichen Vorschriften.
(4) Der Gebäudeeigentümer hat dafür zu sorgen, dass Reinigungsverschlüsse leicht zugänglich, die Zugänge ausreichend belichtet und dem Rauchfangkehrer die notwendigen Leitern bereitgestellt werden.
(5) Die Hausbewohner sind verpflichtet, die Kehrung nicht zu behindern und die Reinigungsverschlüsse geschlossen und leicht zugänglich zu halten.
(1) Die Reinigung der Feuerstätten sowie der Rauch- und Abgasrohre obliegt in vom Gebäudeeigentümer benützten und in für die Hausbewohner allgemein zugänglichen Räumen dem Gebäudeeigentümer, in sonstigen Räumen den Nutzungsberechtigten.
(2) Der Bürgermeister hat auf Antrag oder von Amts wegen die Eigentümer von Almhütten, Jagd- und Forsthütten sowie von ähnlich verwendeten Gebäuden zur Selbstkehrung der Abgasanlagen einschließlich der Poterien und Rauchkanäle zu verpflichten, wenn
a) | die Gebäude von befahrbaren Straßen mit öffentlichem Verkehr mehr als zwei Kilometer entfernt sind und | |||||||||
b) | die Eigentümer die Gewähr für eine ordnungsgemäße Kehrung bieten und | |||||||||
c) | die Umgebung durch einen Brand des Gebäudes nicht gefährdet wird und | |||||||||
d) | im Falle einer amtswegigen Verpflichtung das Einverständnis des zu Verpflichtenden vorliegt. |
(3) Eine Verpflichtung zur Selbstkehrung darf nur nach Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für das Fachgebiet “Feuerpolizei” oder “Brandschutzwesen” und unter den im Interesse der Brand- und Betriebssicherheit erforderlichen Bedingungen, Auflagen und Befristungen erteilt werden.
(4) Fällt eine der Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Selbstkehrung (Abs. 2) nachträglich weg, kommt der Gebäudeeigentümer der Verpflichtung zur Selbstkehrung nicht nach oder ergeben sich durch die Selbstkehrung brandgefährliche Mißstände, so hat der Bürgermeister die Verpflichtung zu widerrufen.
(5) Wurde eine Verpflichtung zur Selbstkehrung ausgesprochen, sind die Feuerstätten und Abgasanlagen sowie ihre Verbindungsstücke wenigstens einmal im Jahr durch einen Rauchfangkehrer überprüfen zu lassen und bei Notwendigkeit zu kehren.
(1) Der Rauchfangkehrer hat dem Gebäudeeigentümer (der Hausverwaltung) oder anderen Personen, die in ähnlicher Weise wie der Gebäudeeigentümer zur Nutzung des Gebäudes ausschließlich berechtigt sind (Nutzungsberechtigte), vor Beginn eines jeden Kalenderjahres einen Kehrplan gegen Ersatz allfälliger Portokosten zu übermitteln, in dem jedenfalls der erste Kehrtermin (Monat, Tag) bereits eingetragen ist. In den Kehrplan können auch die Jahreszahlen sonstiger, durch den Rauchfangkehrer vorzunehmender Überprüfungen aufgenommen werden. Die weiteren Eintragungen in den Kehrplan haben so zu erfolgen, dass anlässlich einer Kehrung mindestens der jeweils nächste Kehrtermin eingetragen wird.
(2) Der Kehrplan ist vom Rauchfangkehrer einzuhalten. Ist die Durchführung der Kehrung zu den festgesetzten Kehrtagen aus schwerwiegenden Gründen für den Gebäudeeigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten oder für den Rauchfangkehrer nicht zumutbar, ist innerhalb der Kehrfristen des § 23 ein anderer Zeitpunkt zu vereinbaren. Kommt ein Einvernehmen der Beteiligten nicht zustande, entscheidet der Bürgermeister.
(3) Der Gebäudeeigentümer (die Hausverwaltung) oder die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den Kehrplan an einer für den Rauchfangkehrer zugänglichen Stelle anzubringen. Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, die Tatsache einer durchgeführten Kehrung auf dem Kehrplan mit Datum und Unterschrift zu vermerken.
(4) Für die Ausstellung des Kehrplanes und die darauf anzubringenden Vermerke gebührt dem Rauchfangkehrer keine gesonderte Vergütung.
(5) Der Rauchfangkehrer hat Kehrungen, die infolge einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes nicht zum vorgesehenen Kehrtermin durchgeführt werden können, nach Wegfall des Hindernisses ehestmöglich nachzuholen, es sei denn, der Ersatztermin würde mit einem weiteren Kehrtermin zusammenfallen. Er hat die betroffenen Gebäudeeigentümer (die Hausverwaltungen) oder die Nutzungsberechtigten nach Tunlichkeit vom Entfall des Kehrtermins und vom Ersatztermin formlos zu benachrichtigen. Die Eintragung im Kehrplan ist anlässlich des Ersatztermins zu berichtigen.
(1) Die Kehrung von Abgasanlagen einschließlich der zugehörigen fest verlegten Verbindungsstücke hat – sofern nicht durch Verordnung nach Abs. 5 oder im Einzelfall nach Abs. 4, 6 und 7 anderes bestimmt wird – zu erfolgen:
a) | viermal jährlich, wenn Feuerstätten, die nicht unter lit. b fallen, angeschlossen sind und mit festen Brennstoffen, mit Heizöl schwer, Heizöl mittel oder Heizöl leicht betrieben werden, wobei zwischen den Kehrungen jeweils mindestens acht Wochen liegen müssen und diese Kehrungen in der Zeit vom 15. September bis 31. Mai durchzuführen sind; | |||||||||
b) | dreimal jährlich, wenn Feuerstätten als zentrale Feuerungsanlagen betrieben werden, die nach dem 1. Jänner 2010 hergestellt wurden, angeschlossen sind und mit festen Brennstoffen, mit Heizöl schwer, Heizöl mittel oder Heizöl leicht betrieben werden, wobei zwischen den Kehrungen jeweils mindestens acht Wochen liegen müssen und diese Kehrungen in der Zeit vom 15. September bis 31. Mai durchzuführen sind; | |||||||||
c) | zweimal jährlich, wenn Feuerstätten angeschlossen sind, die | |||||||||
1. | vor dem 1. Jänner 2010 hergestellt wurden und mit Heizöl extra leicht oder einem hochwertigeren Heizöl oder | |||||||||
2. | mit Pellets aus naturbelassenen biogenen Materialien, sofern die Feuerungsleistung eine Heizleistung von 30 kW nicht überschreitet, oder | |||||||||
3. | die als Zweitheizung (Zusatzheizung) mit festen Brennstoffen zu einer bereits vorhandenen Hauptheizung | |||||||||
betrieben werden, wobei zwischen den Kehrungen jeweils mindestens 16 Wochen liegen müssen und diese Kehrungen in der Zeit vom 15. September bis 31. Mai durchzuführen sind, | ||||||||||
d) | einmal jährlich, wenn ausschließlich Feuerstätten angeschlossen sind, die | |||||||||
1. | mit Gas oder | |||||||||
2. | mit Heizöl extra leicht oder einem hochwertigeren Heizöl | |||||||||
betrieben werden, wenn die Feuerstätten nach Z 2 nach dem 1. Jänner 2010 hergestellt wurden. |
(2) Sind an Abgasanlagen Feuerstätten angeschlossen, die auf verschiedene Brennstoffe umgestellt werden können, richtet sich die Zahl der Kehrungen nach jenem Brennstoff, der mehr Kehrungen nach Abs. 1 erforderlich macht. Teilt jedoch der Gebäudeeigentümer (gegebenenfalls die Hausverwaltung) oder der Nutzungsberechtigte dem Rauchfangkehrer schriftlich mit, welcher Brennstoff vorrangig verwendet wird, richtet sich die Zahl der Kehrungen nach diesem Brennstoff.
(3) Die an der Sohle von Abgasanlagen angesammelten Rückstände sind jedenfalls alle zwölf Monate zu entfernen.
(4) Teilt der Eigentümer oder die Hausverwaltung dem Rauchfangkehrer längstens acht Wochen vor dem nächsten Kehrtermin schriftlich mit, dass die Abgasanlage voraussichtlich länger als eine Heizperiode nicht benützt werden wird, ist keine Kehrung vorzunehmen, solange sich dieser Umstand nicht ändert und derselbe Rauchfangkehrer die Kehrung durchzuführen hätte. Eine Änderung dieses Umstands ist dem Rauchfangkehrer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung die sich aus Abs. 1 lit. a bis c und nach Abs. 2 ergebende Zahl von Kehrungen verringern, wenn auch eine verringerte Zahl von Kehrungen im Hinblick auf die Art der verwendeten Brennstoffe, mit denen die an die Abgasanlage angeschlossenen Feuerstätten betrieben werden, noch ausreicht, um die Gefahr der Entzündung von Ablagerungen auszuschließen oder den Abzug der Rauchgase zu gewährleisten. Die Verpflichtung zur Kehrung einmal jährlich muss bestehen bleiben.
(6) Der Bürgermeister hat auf Antrag des Gebäudeeigentümers und nach Anhörung des beauftragten Rauchfangkehrers die Zahl der Kehrungen nach Abs. 1 lit. a bis c und nach Abs. 2 zu verringern, wenn auch eine verringerte Zahl von Kehrungen im Einzelfall noch ausreicht, um die Gefahr der Entzündung von Ablagerungen auszuschließen oder den Abzug der Rauchgase zu gewährleisten. Die Verpflichtung zur Kehrung einmal jährlich muss bestehen bleiben; in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen darf sie jedoch auf einmal in zwei Jahren verringert werden.
(7) Der Bürgermeister hat nach Anhörung des beauftragten Rauchfangkehrers die Zahl der Kehrungen nach Abs. 1 und 2 hinaufzusetzen, wenn die Zahl der Kehrungen im Hinblick auf die Besonderheiten im Einzelfall nicht ausreicht, um die Gefahr der Entzündung von Ablagerungen auszuschließen oder den Abzug der Rauchgase zu gewährleisten. Der Rauchfangkehrer hat dem Bürgermeister Anzeige zu erstatten, wenn er anlässlich einer Kehrung oder Überprüfung zur Auffassung gelangt, dass die Zahl der Kehrungen im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls nicht ausreichend ist.
(8) Sind an Abgasanlagen einschließlich der dazugehörigen fest verlegten Verbindungsstücke gewerblich genutzte Feuerstätten oder solche, die mit festen Brennstoffen, ausgenommen Pellets, zum Zwecke der Warmwasserbereitung oder des Kochens betrieben werden, angeschlossen, die in der Zeit vom 1. Juni bis 14. September benutzt werden, ist in diesem Zeitraum eine Kehrung durchzuführen. Werden solche Feuerstätten in diesem Zeitraum nicht benützt, hat der Gebäudeeigentümer oder Nutzungsberechtigte den Rauchfangkehrer bis 30. April schriftlich vom Vorliegen dieses Umstandes zu verständigen. Die Verständigung über die Nichtbenützung hat die Wirkung, dass während des angeführten Zeitraums keine Kehrung vorzunehmen ist, solange sich dieser Umstand nicht ändert und derselbe Rauchfangkehrer die Kehrung durchführt. Eine Verständigungspflicht besteht auch, wenn sich dieser Umstand ändert.
(9) Abs. 8 gilt nicht für Abgasanlagen nach Abs. 1 lit. d.
(10) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, jede Behinderung der Kehrarbeiten unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.
(1) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, jeweils einmal innerhalb von drei Jahren die an die Abgasanlagen angeschlossenen benützten Feuerstätten einer Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu unterziehen. Dies gilt in gleicher Weise für die Überprüfung der Lagerung von Heizöl (§ 13) und sonstigen Brennstoffen sowie für die Überprüfung der Eignung des verwendeten Brennstoffes für die Feuerstätte. Die Rauchfangkehrer haben weiters anlässlich einer nach § 23 durchzuführenden Kehrung einmal jährlich Neutralisierungsanlagen für Kondensate auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. § 27 Abs. 6 gilt für Rauchfangkehrer bei der Durchführung der erforderlichen Überprüfungen sinngemäß. Die Rauchfangkehrer haben weiters die im § 23 Kärntner Heizungsanlagengesetz vorgesehenen Überprüfungen durchzuführen.
(1a) Sind in einem Kalenderjahr durch einen Rauchfangkehrer sowohl eine Feuerbeschau gemäß
§ 26 als auch eine Überprüfung der Feuerstätte gemäß Abs. 1 erster und zweiter Satz durchzuführen, ersetzt die Feuerbeschau die Überprüfung gemäß Abs. 1 erster und zweiter Satz.
(2) Stellt der Rauchfangkehrer bei der Überprüfung gemäß Abs. 1 Mängel, insbesondere die Notwendigkeit des Ausbrennens der Abgasanlage fest, so hat er dies dem Gebäudeeigentümer (gegebenenfalls dem Nutzungsberechtigten oder der Hausverwaltung) nachweislich mitzuteilen.
(3) Droht unmittelbar die Gefahr eines Brandes, wenn ein Mangel nicht sofort behoben wird, hat der Rauchfangkehrer dies unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.
(4) Wird die gemäß Abs. 1 vorzunehmende Überprüfung verweigert oder werden die gemäß Abs. 2 festgestellten Mängel nicht innerhalb der nächsten Kehrfrist behoben, hat der Rauchfangkehrer Anzeige an den Bürgermeister zu erstatten. Für die Beseitigung der Mängel gelten §§ 28 und 29 in gleicher Weise.
(1) Kann eine Abgasanlage durch Kehrung nicht mehr gereinigt werden, so hat der Rauchfangkehrer dies festzustellen und dem Gebäudeeigentümer (gegebenenfalls dem Nutzungsberechtigten oder der Hausverwaltung) mitzuteilen. Der Gebäudeeigentümer (die Hausverwaltung) hat das Ausbrennen der Abgasanlage zu veranlassen.
(2) Das Ausbrennen einer Abgasanlage ist vom Gebäudeeigentümer (der Hausverwaltung) einem Rauchfangkehrer zu übertragen und zwar auch dann, wenn der Gebäudeeigentümer selbst zur Reinigung der Abgasanlage verpflichtet ist (§ 20 Abs. 2).
(3) Bei Nacht, bei Wind, bei großer Kälte und bei Trockenheit dürfen Abgasanlagen nicht ausgebrannt werden.
(4) Der Rauchfangkehrer hat darauf zu achten, dass durch das Ausbrennen Gebäude oder Bauteile nicht in Brand geraten und auch sonst kein Brand entsteht. Er hat vorzusorgen, dass Dachöffnungen während des Ausbrennens verschlossen sind und dass bei den Reinigungsverschlüssen entsprechende Löschgeräte und Feuerlöschmittel in ausreichender Menge bereit gehalten werden.
(5) Nach Beendigung des Ausbrennens hat der Rauchfangkehrer zu überprüfen, ob jegliche Brandgefahr beseitigt ist. Erforderlichenfalls hat der Rauchfangkehrer eine ausgebrannte Abgasanlage solange zu überwachen, bis jede Brandgefahr gebannt ist.
(6) Das Ausbrennen ist vom Rauchfangkehrer dem Bürgermeister vorher anzuzeigen.
(1) Soweit dies für Zwecke der Vollziehung dieses Abschnittes erforderlich ist, sind Rauchfangkehrer verpflichtet, Daten und personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Soweit dies ihre Kunden betrifft, gilt dies für folgende personenbezogenen Daten:
a) | Adressen der einzelnen Objekte; | |||||||||
b) | Inhalte von Mängelfeststellungen; | |||||||||
c) | Dokumentation der Feuerstättensichtprüfung und der Feuerbeschau; | |||||||||
d) | die Art der Feuerstätte und der verwendeten Brennstoffe, die Zahl der Überprüfungen und die Zahl der Abgasanlagen. |
(2) Die gemäß Abs. 1 erhobenen personenbezogenen Daten und Informationen sind der Landesregierung, der Baubehörde und dem Kärntner Landesfeuerwehrverband, gegebenenfalls aufgrund eines von diesen zur Verfügung gestellten Datenformats, automationsunterstützt und kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn dies zur Vollziehung der ihnen durch dieses Gesetz oder das Kärntner Feuerwehrgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die Übermittlung von erfassten und verarbeiteten personenbezogenen Daten zu anderen als den im ersten Satz genannten Zwecken ist unzulässig.
(1) | Die Feuerbeschau bei baulichen Anlagen dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr verursachen oder begünstigen sowie die Brandbekämpfung und Durchführung von Rettungsmaßnahmen erschweren oder verhindern können. | |||||||||
(2) | Bei der Feuerbeschau ist durch Augenschein insbesondere zu ermitteln, | |||||||||
a) | ob die Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Entscheidungen durch die Gebäudeeigentümer (Eigentümer der Anlage) und die Nutzungsberechtigten eingehalten werden oder sonst Missstände in feuerpolizeilicher Hinsicht vorliegen; | |||||||||
b) | ob brandgefährliche Bauschäden bestehen und | |||||||||
c) | ob sonstige Umstände bestehen, die für die Brandsicherheit oder die Brandbekämpfung von Bedeutung sind. | |||||||||
(3) | Die Feuerbeschau ist unter Bedachtnahme auf das brandschutztechnische Risiko der baulichen Anlage durchzuführen. Sie ist bei baulichen Anlagen mit | |||||||||
a) | geringem brandschutztechnischen Risiko alle 15 Jahre; | |||||||||
b) | mittlerem brandschutztechnischen Risiko alle 9 Jahre und | |||||||||
c) | hohem brandschutztechnischen Risiko alle 5 Jahre |
nach der letzten erfolgten Feuerbeschau durchzuführen.
(4) | Der Bürgermeister hat die Durchführung der Feuerbeschau anzuordnen, wenn der Gemeinde Missstände in feuerpolizeilicher Hinsicht oder brandgefährliche Bauschäden bekannt werden oder wenn die Durchführung der Feuerbeschau verweigert wurde. Dies gilt auch für Plätze zur Lagerung im Freien (§ 14). | |||||||||
(5) | Im Sinne des Abs. 3 gelten als bauliche Anlagen mit | |||||||||
a) | geringem brandschutztechnischen Risiko: Wohngebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen und sonstige bauliche Anlagen mit gleichartigem brandschutztechnischem Risiko; | |||||||||
b) | mittlerem brandschutztechnischen Risiko: bauliche Anlagen, die weder solche mit geringem noch solche mit hohem brandschutztechnischen Risiko sind, wie insbesondere land- und forstwirtschaftliche Betriebsgebäude, und | |||||||||
c) | hohem brandschutztechnischen Risiko: | |||||||||
1. | Betriebsanlagen, die einer in Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie 2012/18/EU oder der Industrieemissionen-Richtlinie 2010/75/EU erlassenen bundes- oder landesrechtlichen Bestimmung unterliegen, insbesondere § 77a und § 84a der Gewerbeordnung 1994, sowie IPPC-Behandlungsanlagen und Anlagen nach § 59a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 und Anlagen nach dem Kärntner IPPC-Anlagengesetz oder dem Kärntner Seveso-Betriebegesetz; | |||||||||
2. | Betriebsbauten und Betriebsanlagen mit umfangreichen, wartungsbedürftigen Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen, Sprinkleranlagen, Gaslöschanlagen und Rauchwärmeabzugsanlagen; | |||||||||
3. | Geschäftsbauten mit mehr als 2000 m² Betriebsfläche; | |||||||||
4. | Bauten für größere Menschenansammlungen, das sind mehr als 120 Personen in einem Raum oder mehr als 240 Personen in zusammenhängenden Räumen; | |||||||||
5. | Gebäude mit Aufenthaltsräumen mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 Metern (Hochhäuser); | |||||||||
6. | Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime; | |||||||||
7. | Garagen mit einer Nutzfläche von über 1000m²; | |||||||||
8. | sonstige Objekte mit erhöhter Brandgefahr, wie historisch wertvolle Gebäude und Museen; | |||||||||
9. | volkswirtschaftlich bedeutsame Gebäude, wie Fernheizwerke über 350 kW; | |||||||||
10. | Biogasanlagen; | |||||||||
11. | Gebäude, in welchen im Brandfall mit Sicherheit erschwerte Evakuierungs- und Rettungsbedingungen zu erwarten sind. |
(6) Bei Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, in denen sich weder Feuerstätten noch elektrische Leitungen befinden und auch keine Lagerungen im Sinne des 2. Abschnittes – ausgenommen Lagerungen von Ernteerzeugnissen – erfolgen, kann der Bürgermeister auf Antrag des Eigentümers (der Hausverwaltung oder des Nutzungsberechtigten) von der Verpflichtung zur Durchführung der Feuerbeschau absehen.
(1) Die Feuerbeschau gemäß § 26 Abs. 3 lit. a und b ist vom beauftragten Rauchfangkehrer (§ 19 Abs. 1 oder 1a) selbständig durchzuführen. Wurde vom Gebäudeeigentümer (gegebenenfalls vom Nutzungsberechtigten oder der Hausverwaltung) kein Rauchfangkehrer mit der Durchführung der Feuerbeschau beauftragt, hat die Gemeinde einen Rauchfangkehrer mit der Durchführung zu beauftragen.
(2) Die Zuordnung der baulichen Anlagen zu solchen gemäß § 26 Abs. 3 lit. a und b ist vom Rauchfangkehrer vorzunehmen. Ist der Gebäudeeigentümer (die Hausverwaltung oder der Nutzungsberechtigte) mit der Zuordnung der baulichen Anlage nicht einverstanden, hat darüber der Bürgermeister auf Antrag des Gebäudeeigentümers oder des Rauchfangkehrers mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Wenn besondere Umstände eine akute Brandgefahr vermuten lassen, sind bei Bedarf, insbesondere für industrielle und gewerbliche Betriebsanlagen, vom Rauchfangkehrer brandschutztechnische Sachverständige sowie die erforderlichen weiteren Sachverständigen heranzuziehen.
(4) Die Eigentümer (die Hausverwaltung oder die Nutzungsberechtigten) baulicher Anlagen mit hohem brandschutztechnischen Risiko sind verpflichtet, die Feuerbeschau innerhalb von sechs Monaten vor oder nach dem gemäß § 26 Abs. 3 lit. c festgelegten Zeitpunkt oder innerhalb eines Monats nach Anordnung durch den Bürgermeister gemäß § 26 Abs. 4 von einem geeigneten Organ im Sinne des Abs. 5 durchführen zu lassen. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Als Brandschutzsachverständige im Sinne des Abs. 4 gelten:
a) | Sachverständige gemäß § 19 Abs. 1 lit. l Kärntner Feuerwehrgesetz; | |||||||||
b) | einschlägige Ziviltechniker; | |||||||||
c) | einschlägige Ingenieurbüros; | |||||||||
d) | gerichtlich beeidete Brandschutzsachverständige. |
(6) Die Durchführung der Feuerbeschau darf nur unter größtmöglicher Schonung der Rechte des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten erfolgen. Der Eigentümer (die Hausverwaltung) oder Nutzungsberechtigte der baulichen Anlagen sind auf Verlangen des die Feuerbeschau durchführenden Organs verpflichtet, ihm oder den Sachverständigen gemäß Abs. 3 und 4 im erforderlichen Umfang (§ 26 Abs. 2) Zutritt zu allen Gebäuden zu gewähren, alle notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen schriftlichen Unterlagen vorzulegen.
(7) Verfügt ein Betrieb, in dem die Feuerbeschau durchgeführt werden soll, über eine Betriebsfeuerwehr oder einen Brandschutzbeauftragten, so sind der Feuerbeschau der Kommandant der Betriebsfeuerwehr oder der Brandschutzbeauftragte als Auskunftsperson beizuziehen.
(8) Über die Feuerbeschau gemäß Abs. 4 ist, gesondert für jedes Gebäude (Anlage), eine Niederschrift aufzunehmen und an die Gemeinde zu übermitteln. Bei einer Feuerbeschau gemäß Abs. 1 hat der Rauchfangkehrer festgestellte Mängel, die nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten Frist behoben wurden oder die wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erfordern, oder die Verweigerung der Durchführung einer Feuerbeschau der Behörde mittels einer Niederschrift anzuzeigen.
(9) Für jede durchgeführte Feuerbeschau gemäß Abs. 1 hat der Eigentümer (der Nutzungsberechtigte oder die Hausverwaltung) einen Kostenbeitrag zu leisten. Die Einhebung des Kostenbeitrages hat durch den Rauchfangkehrer zu erfolgen. Wird der Kostenbeitrag durch den Verpflichteten nicht entrichtet, hat die Gemeinde den Kostenbeitrag mit Bescheid festzusetzen. Die Höhe des Kostenbeitrags richtet sich nach den für eine Beschau in der Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe festgesetzten Tarifen.
(10) Die Kosten der Überprüfung gemäß Abs. 4 sind vom Eigentümer (gegebenenfalls vom Nutzungsberechtigten oder von der Hausverwaltung) zu tragen.
(1) Werden anläßlich einer Feuerbeschau oder auch sonst Mängel nach § 26 Abs. 2 lit. a wahrgenommen, hat der Bürgermeister die Herstellung des den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Zustandes anzuordnen. Ist die Gemeinde nicht Baubehörde, sind festgestellte Mängel nach § 26 Abs. 2 lit. b der zuständigen Behörde bekannt zugeben.
(2) Die Pflicht zur Beseitigung eines Mangels nach § 26 Abs. 2 lit. a obliegt
a) | hinsichtlich der Mängel in nicht allgemein zugänglichen, vom Gebäudeeigentümer nicht benützten Räumen und hinsichtlich der Mängel an Feuerstätten und den dazugehörigen Verbindungsstücken in diesen Räumen deren Nutzungsberechtigten; | |||||||||
b) | hinsichtlich der sonstigen Mängel nach § 26 Abs. 2 lit. a dem Gebäudeeigentümer (Eigentümer der Anlage). |
(3) Die Mängel nach § 26 Abs. 2 lit. a sind bei Gefahr im Verzug unverzüglich zu beseitigen, in allen anderen Fällen hat der Bürgermeister eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel einzuräumen.
(4) Ergibt eine Feuerbeschau, daß in einem bebauten Gebiet die zum Löschen eines Brandes nötige und geeignete Wassermenge nicht vorhanden oder für die Löschgeräte nicht zugänglich ist (§ 31), hat der Bürgermeister dem Gemeinderat hierüber zu berichten.
(1) Wurde die Beseitigung von Mängeln angeordnet (§ 28 Abs. 1), hat der Bürgermeister nach Ablauf der eingeräumten Frist (§ 28 Abs. 3) bei Gefahr im Verzug unverzüglich zu überprüfen, ob die Mängel beseitigt wurden.
(2) Von der Nachbeschau sind der Gebäudeeigentümer (Eigentümer der Anlage) und diejenigen zu verständigen, denen die Pflicht zur Beseitigung der Mängel obliegt. Die Bestimmungen des § 27 Abs. 6 gelten sinngemäß.
(3) Über das Ergebnis der Nachbeschau hat jener Sachverständige, der sie durchgeführt hat, dem Bürgermeister schriftlich zu berichten.
(1) Wer einen Brand wahrnimmt, hat die ihm möglichen und zumutbaren Sofortmaßnahmen, wie die Alarmierung der Feuerwehr (Feuerwehrnotruf), Warnung und Rettung brandgefährdeter Personen und Maßnahmen der ersten Löschhilfe, zu ergreifen.
(2) Jedermann hat, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, an der Weiterleitung von Meldungen im Sinne des Abs. 1 mitzuwirken. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind verpflichtet, deren Benützung für die Weiterleitung der Brandmeldung zu gestatten.
(3) Personen, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind, können auch Personen in der näheren Umgebung verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Abs. 1 genannten Stellen unverzüglich weiterzugeben.
(4) Bei Bränden im Wald oder an Orten, wo Wald gefährdet werden könnte, ist der Bürgermeister verpflichtet, den Waldeigentümer oder dessen Forstorgan von einer Meldung nach Abs. 1 zu verständigen.
(5) Die Polizeiinspektionen haben Brandmeldungen unverzüglich an die Gemeinde und die zuständige Feuerwehr weiterzuleiten.
(1) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, daß zur Brandbekämpfung in bebauten Gebieten Löschwasser in einer den Bedürfnissen der Wohnbevölkerung entsprechenden Menge jederzeit zur Verfügung steht.
(2) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die Wasserentnahmestellen jederzeit unbehindert erreichbar und benützbar sind.
(1) Soweit bei Bauten und Anlagen zufolge ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage, ihrer Zweckbestimmung oder der Art ihrer Benützung vom Standpunkt der Brandsicherheit das Erfordernis der Bereithaltung von geeigneten Brandschutzeinrichtungen, wie Löschgeräte, Löscheinrichtungen, Löschmittel oder Brandmeldeeinrichtungen gegeben ist, hat die Gemeinde dem über die Bauten oder Anlagen Verfügungsberechtigten ihre Bereitstellung aufzutragen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Brandschutzeinrichtungen im Interesse der Brandsicherheit in bestimmten Bauten oder Anlagen jedenfalls anzubringen oder bereitzuhalten sind; auf die Art und die Benützung der Bauten und Anlagen ist hiebei Bedacht zu nehmen.
(3) Wurde eine Verordnung nach Abs. 2 erlassen, so haben die über die Bauten und Anlagen Verfügungsberechtigten auch ohne die Erlassung eines Auftrages die Brandschutzeinrichtungen entsprechend der Verordnung nach Abs. 2 anzubringen oder bereitzuhalten.
(3a) In Wohnungen muss, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung, in Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder angeordnet werden. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
(4) Brandschutzeinrichtungen sind vom Verfügungsberechtigten zum jederzeitigen Gebrauch betriebsbereit zu halten; Aufbewahrungsorte sind deutlich zu kennzeichnen. Die Bereithaltung der Brandschutzeinrichtungen hat so zu erfolgen, daß ihre Inanspruchnahme durch eine Feuerwehr im Rahmen eines Einsatzes in diesen Bauten oder Anlagen jederzeit leicht möglich ist.
(1) Geräte und Einsatzfahrzeuge von Feuerwehren sind in Gerätehäusern (Feuerwehrhäusern) oder in Geräteräumen unterzubringen. Die Pflicht zur Errichtung und Erhaltung der Gerätehäuser oder Geräteräume trifft bei freiwilligen Feuerwehren, Brandschutzdiensten und Berufsfeuerwehren die Gemeinden, bei Betriebsfeuerwehren den Betriebsinhaber.
(2) Gerätehäuser (Geräteräume) müssen für die sie bedienende Feuerwehr rasch und sicher erreichbar sein und dürfen nicht widmungswidrig verwendet werden.
Die Ausrüstung der Feuerwehren richtet sich nach den Bestimmungen des Kärntner Feuerwehrgesetzes.
Die Landesregierung hat mit Verordnung zweckentsprechende Zeichen zur Alarmierung der Feuerwehren bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen festzulegen. Vor der Erlassung dieser Verordnung ist der Landesfeuerwehrkommandant zu hören.
(1) Die Gemeinde hat die zur Alarmierung der Feuerwehr erforderlichen öffentlichen Brandmeldestellen, Alarm- und Brandmeldeeinrichtungen an geeigneten Stellen einzurichten, ordnungsgemäß zu kennzeichnen und ihre Einsatz- und Betriebsbereitschaft durch regelmäßige Überprüfungen (Probealarm) zu bestimmten festgelegten Zeiten sicherzustellen.
(2) Besteht die Brandmeldestelle in einer technischen Einrichtung (Brandmeldeeinrichtung), so haben die Eigentümer (Verfügungsberechtigten) geeigneter Liegenschaften die Errichtung und Erhaltung von öffentlichen Brandmelde- und Alarmeinrichtungen auf ihren Liegenschaften sowie auch das Betreten der Liegenschaft zu dulden, wenn dafür geeignete gemeindeeigene Liegenschaften nicht vorhanden sind. Solche Brandmelde- und Alarmeinrichtungen sind so zu errichten, daß die Benützung der Liegenschaft nicht wesentlich erschwert wird. Soweit es zur Durchführung eines Bauvorhabens oder einer Änderung an der Liegenschaft erforderlich ist, sind die Brandmelde- und Alarmeinrichtungen entsprechend zu verändern.
Gemeinden und andere Rechtsträger, in deren Eigentum Teile des Warn- und Alarmsystems im Sinne dieses Gesetzes stehen, sind verpflichtet, die Mitbenützung dieses Systems für die gezielte Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und der Hilfskräfte in Katastrophen- und Krisenfällen und die Auslösung des Alarms durch die zuständigen Organe oder die Einsatzorgane zu dulden.
Der Bürgermeister hat das Recht, bei Gefahr im Verzug
a) | den Zutritt zu Gebieten, die durch einen Brand gefährdet sind, sowie zum Einsatzbereich einschließlich der Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten zu verbieten; | |||||||||
b) | die sofortige Räumung von Gebäuden zu verfügen, sofern diese auf Grund ihrer örtlichen Lage oder ihres baulichen Zustandes zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist. |
(1) Im Falle eines Brandes im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister berechtigt, alle hiezu fähigen Personen zur Hilfeleistung aufzubieten und, wenn nötig, nicht im Eigentum der Gemeinde stehende Sachen zur Hilfeleistung in Anspruch zu nehmen. Die Aufgebotenen haben den Anordnungen des Bürgermeisters und des Einsatzleiters im Sinne des Kärntner Feuerwehrgesetzes Folge zu leisten. Ausgenommen vom Aufgebot zur Hilfeleistung sind Personen, die zur Zeit des Brandes behördliche Aufgaben zu vollziehen haben, ferner Personen, deren Dienstleistung zur Zeit des Brandes zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig sind, sowie Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung. Sachen, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, sind von der Inanspruchnahme ausgenommen.
(2) Für eine Beschädigung, für den Verbrauch und für den Verlust von zur Hilfeleistung in Anspruch genommenen, nicht im Eigentum der Gemeinde stehenden Sachen hat die Gemeinde eine angemessene Entschädigung zu leisten, wobei der Vorteil, den die Hilfeleistung für den Betroffenen mit sich brachte, anzurechnen ist. Der Entschädigungsanspruch ist binnen acht Wochen nach Beendigung der Inanspruchnahme beim Bürgermeister anzumelden; nach Ablauf der achtwöchigen Frist kann der Entschädigungsanspruch nur mehr dann geltend gemacht werden, wenn der Berechtigte nicht in der Lage war, seinen Anspruch rechtzeitig anzumelden. Kommt bei der vom Bürgermeister binnen zwei Wochen nach dem rechtzeitigen Einlangen der Anmeldung beim Gemeindeamt abzuführenden Einigungsverhandlung eine gütliche Einigung über die Entschädigung dem Grund oder der Höhe nach nicht zustande, entscheidet das Landesgericht Klagenfurt, wobei hinsichtlich des Umfanges und der Ermittlung
der Höhe der Entschädigung die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden sind.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten im Rahmen der überörtlichen Feuerpolizei sinngemäß im Falle eines Brandes im Gebiet einer Nachbargemeinde.
(4) Die Gemeinde, welche die Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 geleistet hat, hat gegenüber einer Gemeinde, der die Hilfe geleistet wurde, Anspruch auf Ersatz.
(5) Ist der Entschädigungsanspruch (Abs. 2 oder 3) im Zuge der Bekämpfung eines Waldbrandes entstanden, so hat die Gemeinde, die die Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 geleistet hat, gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der Kosten (§ 51).
(6) Soweit Anordnungen nach Abs. 1 Wehrpflichtige der Reserve betreffen, dürfen hiedurch militärische Interessen, insbesondere bei einem Einsatz des Bundesheeres im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001 oder bei einer unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes, nicht beeinträchtigt werden.
Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Benützen ihrer Grundstücke oder anderer zur Abwehr oder Bekämpfung des Brandes geeigneter Eingriffe in ihr Eigentum zu dulden, wenn dies vom Einsatzleiter im Sinne des Kärntner Feuerwehrgesetzes angeordnet wird. Der Grundeigentümer hat Anspruch auf angemessene, nach den Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes zu ermittelnde Entschädigung. Der Vorteil, den die Hilfeleistung für den Betroffenen mit sich bringt, ist auf die Entschädigung anzurechnen. § 39 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.
(1) Nach einem Brand hat die Feuerwehr der vom Brand betroffenen Gemeinde erforderlichenfalls eine ausreichende, mit den nötigen Löschgeräten ausgerüstete Brandwache zu stellen, um ein Wiederaufflammen des Brandes zu verhindern. War am Brandplatz keine Feuerwehr tätig, so hat der Bürgermeister die Aufstellung einer Brandwache zu veranlassen.
(2) Die Brandwache darf erst einrücken, wenn jede Brandgefahr beseitigt ist. Zu Aufräumungsarbeiten ist sie nicht verpflichtet.
Nach einem Brand hat der Bürgermeister bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Sicherungsarbeiten auf Gefahr und Kosten des Eigentümers der baulichen Anlage anzuordnen. Mit den Aufräumungsarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Erhebungen über die Brandursache abgeschlossen sind und der betroffene Eigentümer die Zustimmung erteilt hat.
Der Bürgermeister hat für die vorläufige Unterbringung der vom Brand betroffenen Bewohner zu sorgen, wenn deren Verbleiben an der Brandstelle nicht möglich ist. Er hat ferner vorzusorgen, daß gerettete Gegenstände vor unbefugtem Zugriff oder Beschädigung bewahrt und gerettete Haustiere an einem sicheren Ort untergebracht werden.
Der Bürgermeister hat nach Möglichkeit vorzusorgen, daß durch die Feuerwehr Feststellungen darüber getroffen werden, ob und welche brandgefährlichen Umstände oder Handlungen den Brand verursacht haben. Diese Erhebungen obliegen nur insofern der Gemeinde, als sie nicht durch andere Behörden erfolgen.
(1) Ist die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden für Feuerwehrzwecke (Gerätehäuser, Geräteräume) im öffentlichen Interesse geboten, kann die Gemeinde das Eigentum an Liegenschaften und die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung dinglicher Rechte an Liegenschaften im Wege der Enteignung in Anspruch nehmen, wenn das Recht durch Rechtsgeschäft nicht zu einem angemessenen Preis zu erwerben war.
(2) Von der Inanspruchnahme im Wege der Enteignung für die im Abs. 1 angeführten Zwecke sind ausgenommen:
a) | Grundstücke, die Zwecken, für die eine Enteignung oder eine zwangsweise Grundüberlassung nach anderen Gesetzen möglich ist, dienen; | |||||||||
b) | Grundstücke, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes stehen und auf denen sich Gebäude befinden, die öffentlichen Zwecken dienen oder auf denen derartige Gebäude errichtet werden sollen. |
(1) Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung durch die Gemeinde (§ 1323 ABGB). Bei der Bemessung der Entschädigung haben der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung, welche die abzutretende Liegenschaft durch bauliche Maßnahmen erfährt, außer Betracht zu bleiben. Auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes ist Bedacht zu nehmen. Ist dieser Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Verlangen des Grunstückseigentümers das ganze Grundstück einzulösen.
(2) Enteignete sind der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, andere dinglich Berechtigte, sofern dingliche Rechte mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden sind, sowie der dinglich oder obligatorisch Berechtigte, insbesondere der Nutzungs- oder Bestandsberechtigte, sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist.
(3) Wird dem Enteigneten durch die Enteignung die seinen Hauptwohnsitz bildende Wohngelegenheit entzogen, so ist die Entschädigung unter Berücksichtigung der Bestimmung des Abs. 1 zumindest so zu bemessen, daß ihm der Erwerb einer nach Größe und Ausstattung ausreichenden angemessenen Wohngelegenheit ermöglicht wird. Entsprechend ist auch auf die Wohnversorgung der Bestandnehmer und sonstigen Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen.
(1) Um die Enteignung hat die Gemeinde unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der zu enteignenden Grundstücke, mit den Namen und Wohnorten der zu enteignenden Personen und den Ausmaßen der in Anspruch genommenen Grundflächen, schließlich eines Grundbuchsauszuges, bei der Landesregierung anzusuchen.
(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung entscheidet die Landesregierung.
(3) Auf das Enteignungsverfahren und das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
a) | der Enteignungsbescheid hat zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung und die Festsetzung einer angemessenen Leistungsfrist zu enthalten; die Entschädigung ist mangels einer Vereinbarung mit dem zu Enteignenden auf Grund der Schätzung beeideter Sachverständiger zu ermitteln; | |||||||||
b) | wenn sich die Gemeinde oder der Enteignete durch die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung benachteiligt erachtet, kann jeder der beiden Teile binnen drei Monaten nach Zustellung des Enteignungsbescheides die Feststellung des Betrages der Entschädigung beim Landesgericht Klagenfurt begehren; | |||||||||
c) | den Enteigneten und den zu enteignenden Personen gebührt, wenn sie anwaltlich vertreten oder sachverständig beraten wurden, zur Abgeltung von Aufwendungen, die ihnen durch rechtsfreundliche Vertretung oder sachverständige Beratung im Verwaltungsverfahren entstanden sind, eine Pauschalvergütung von 1,5 v. H. der im Verwaltungsverfahren festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber 365 Euro, ohne daß es eines Nachweises über die tatsächlichen Kosten bedarf. Wird der Antrag auf Enteignung ganz oder teilweise abgewiesen, ist für die Berechnung der Pauschalvergütung der Antrag der Gemeinde maßgeblich. |
(4) Wird durch die Enteignung ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück in Anspruch genommen, ist vor Entscheidung die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zum Antrag zu hören.
(1) Der Antrag auf Festsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Bei Zurücknahme des Antrags gelten der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag und die festgesetzte Leistungsfrist als vereinbart.
(2) Die Vollstreckung der rechtskräftigen Entscheidung über die Enteignung ist erst zulässig, wenn die im Enteignungsbescheid ermittelte Entschädigung bezahlt oder bei einem ordentlichen Gericht hinterlegt ist.
(1) Wird der Enteignungsgegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet, so kann der Enteignete die bescheidmäßige Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes bzw. dessen Teiles nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der Landesregierung beantragen, die unter sinngemäßer Anwendung der im Enteignungsverfahren zu beachtenden Bestimmungen (§ 46) zu entscheiden hat. Dieser Anspruch ist vererblich und veräußerlich; er erlischt, wenn der Enteignete dieses Recht nicht binnen drei Jahren ab nachweislicher Aufforderung durch den Enteigner bei der Landesregierung geltend macht, spätestens jedoch zehn Jahre nach dem Wegfall des Enteignungsgrundes. Macht der Enteigner glaubhaft, daß die Verwendung des Enteignungsgegenstandes für den Enteignungszweck unmittelbar bevorsteht oder die Verwendung aus Gründen, die der Enteigner nicht zu vertreten hat, vorläufig nicht möglich ist, aber in absehbarer Zeit erfolgen wird, hat die Landesregierung dem Enteigner eine angemessene Ausführungsfrist zu bestimmen. Bei deren Einhaltung ist der Antrag auf Rückübereignung abzuweisen. Eine Fristsetzung ist jedoch in jedem Fall unzulässig, wenn den Enteigner an der bislang nicht entsprechenden Verwendung ein Verschulden trifft.
(2) Der Bescheid über die Rückübereignung hat auch eine Bestimmung über den Rückersatz der empfangenen Entschädigung zu enthalten. Im Bezug auf diesen Betrag sind wertvermindernde Änderungen am Enteignungsgegenstand zu berücksichtigen, Werterhöhungen nur insoweit, als sie durch einen Aufwand des aus der Enteignung Berechtigten herbeigeführt wurden, doch darf die dem Enteigneten geleistete Entschädigungssumme nicht überschritten werden. Weiters sind auch jene Entschädigungsbeträge zu erstatten, die für Nebenberechtigte (§ 5 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz) bestimmt wurden, soweit und in dem Maße das Fehlen solcher Nebenrechte als werterhöhend anzusehen ist, und sonstige Entschädigungsbeträge, die zum Ausgleich von Nachteilen geleistet wurden, die durch die Rückübereignung in Wegfall kommen. Auf die in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen ist keine Rücksicht zu nehmen, wie auch für die geleistete Entschädigung keine Zinsen zu berechnen sind. Bei unbilligen Härten ist für die Leistung des Rückersatzes unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Enteigneten Ratenzahlung zu bewilligen. Mit Rechtskraft des Rückübereignungsbescheides und vollständiger Leistung oder Sicherstellung des Rückersatzes sind die früheren Rechte des Enteigneten wiederhergestellt.
(3) Die dinglich und obligatorisch Berechtigten am Enteignungsgegenstand, deren Rechte durch die Enteignung erloschen sind, sind von der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 zu verständigen; soweit sie der Behörde nicht bekannt sind, hat die Verständigung durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. Beantragen sie innerhalb von drei Monaten die Wiederherstellung ihrer Rechte, sind ihnen diese in sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2, auch hinsichtlich des Rückersatzes der empfangenen Entschädigung, im Rückübereignungsbescheid zuzuerkennen.
(4) Bezüglich der Bestimmung über den Rückersatz der empfangenen Entschädigung sind die Bestimmungen über die Festsetzung der Entschädigung (§§ 47 und 48) sinngemäß anzuwenden. Die Herstellung des ordnungsgemäßen Grundbuchstandes ist von der Landesregierung zu veranlassen.
(5) Bis zum Erlöschen des Rückübereignungsanspruches ist die Veräußerung des Enteignungsgegenstandes unzulässig, es sei denn, der Rückübereignungsberechtigte hätte auf seinen Anspruch verzichtet. Eine entgegen dieser Bestimmung vorgenommene Veräußerung ist nichtig. Für Schäden, die dem gutgläubigen Erwerber durch eine derartige Veräußerung entstehen, hat das Land volle Genugtuung zu leisten (§ 1323 ABGB).
(1) Zur Schaffung oder Aufrechterhaltung von Anlagen zur Brandbekämpfung (wie Löschwasserbrunnen, Löschwasserbehälter, Feuerwehrübungsplätze) kann die Landesregierung zugunsten der Gemeinde Benützungsrechte (Grunddienstbarkeiten) einräumen, sofern die Verwirklichung dieser Anlagen in Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan möglich ist.
(2) Für die zu leistende Entschädigung und das Verfahren gelten die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 sinngemäß.
(1) Gemäß § 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 hat der Bund die Kosten, die der Gemeinde im Zuge der Bekämpfung von Waldbränden erwachsen (Abs. 2), zu tragen.
(2) Der Bürgermeister hat dem Bund die der Gemeinde im Zuge der Bekämpfung von Waldbränden erwachsenen Kosten gemäß §§ 39 und 40 binnen sechs Monaten nach der Beendigung der Brandbekämpfungsmaßnahmen, im Falle einer Entscheidung über die Höhe der Entschädigung durch die ordentlichen Gerichte binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem sie ziffernmäßig feststehen, bekannt zu geben. Der Bund hat den Gemeinden diese Kosten binnen sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe zu ersetzen.
(3) Sofern der Waldbrand auf ein Verschulden zurückzuführen ist, bleiben die Ansprüche des Bundes an den Schuldtragenden auf Ersatz der Kosten unberührt.
Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind Angelegenheiten ausgenommen, die in Gesetzgebung Bundessache sind, wie insbesondere das Munitions- und Sprengmittelwesen, die Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt, das Kraftfahrzeugwesen, das Bergwesen, das Wasserrecht, das Forstwesen, das Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen, das Arbeitsrecht und der Arbeiter- und Angestelltenschutz.
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches; ausgenommen hievon sind
a) | die der Gemeinde im Rahmen der Waldbrandbekämpfung obliegenden Aufgaben gemäß §§ 30 und 38 bis 44, | |||||||||
b) | Maßnahmen der überörtlichen Feuerpolizei gemäß § 8 Abs. 2, | |||||||||
c) | die der Gemeinde nach § 4 Abs. 1 und nach § 39 Abs. 1 obliegenden Aufgaben. |
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) | Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 und 2, 11 bis 15, 17 bis 19, 20 Abs. 1, 21 Abs. 2, 25 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 4 und 6, 29 Abs. 2, 30 Abs. 1 und 3, 32 Abs. 3, 36 Abs. 2 erster Satz und 40 erster Satz sowie die aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen übertritt; | |||||||||
b) | einem Aufgebot nach § 4 oder nach § 39 nicht ordnungsgemäß Folge leistet; | |||||||||
c) | Sicherungsmaßnahmen bzw. Aufräumungsarbeiten nach § 5 oder § 42 erschwert oder behindert; | |||||||||
d) | die Verbote nach § 9 übertritt; | |||||||||
e) | der Verpflichtung zur Selbstkehrung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt oder Kehrungen nach § 20 Abs. 4 nicht durchführen lässt; | |||||||||
f) | Kehrungen nicht zu den nach § 23 sich ergebenen Fristen durchführen lässt oder den Rauchfangkehrer von Änderungen nach § 23 Abs. 4 oder 8 jeweils letzter Satz nicht verständigt; | |||||||||
g) | Mängel nach § 24 nicht rechtzeitig beseitigt; | |||||||||
h) | Mängel nicht innerhalb der Frist nach § 28 Abs. 3 beseitigt; | |||||||||
i) | die Erreichbarkeit oder Benützbarkeit von Wasserentnahmestellen nach § 31 behindert oder unmöglich macht; | |||||||||
j) | Anordnungen nach § 38 nicht befolgt; | |||||||||
k) | ohne Grund eine Alarmierung einer Feuerwehr auslöst; | |||||||||
l) | als Rauchfangkehrer den Kehrplan nicht einhält oder gegen die ihm nach §§ 23, 25a oder 27 Abs. 1 obliegenden Pflichten verstößt. |
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2500 Euro zu bestrafen.
(3) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
a) | Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 100/2018; | |||||||||
b) | Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl Nr 71/1954, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 111/2010; | |||||||||
c) | Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948), BGBl Nr 45, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 51/2012; | |||||||||
d) | Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl I Nr 146, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 61/2018; | |||||||||
e) | Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018; | |||||||||
f) | Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018. |
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Übergangsrecht
Artikel V
(1) Mit § 55 Abs. 1 und 3 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, LGBl Nr 32/1988, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
1. | Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Jänner 1989) angeordnete Verpflichtungen nach § 13 Abs. 4 der bisher geltenden Feuerpolizeiordnung erlöschen mit Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 55 Abs. 1). | |||||||||
2. | Kehrpläne gemäß § 13 Abs. 7 der Feuerpolizeiordnung in der in § 57 Abs. 2 angeführten Fassung (LGBl Nr 13/1959, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 85/1967, 12/1970, 186/1974, 47/1977, 43/1979, 67/1980, 45/1981 und 37/1985) gelten als Kehrpläne gemäß § 21 dieses Gesetzes (§ 55 Abs. 3). |
(2) Mit § 56 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, LGBl Nr 32/1988, wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
Für die Dauer eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Jänner 1989) gelten als Landesgesetze weiter:
a) | die Verordnung der Landesregierung, mit der ein Alarmzeichen zur Alarmierung der Feuerwehr bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen festgesetzt wird, LGBl Nr 47/1971; | |||||||||
b) | die Verordnung der Landesregierung, mit welcher die Löscheinrichtungen, Löschmittel und Brandmeldeeinrichtungen festgelegt werden, LGBl Nr 29/1980. |
(3) Mit § 57 Abs. 3 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens zugleich mit dem im § 56 bezeichneten Zeitpunkt (1. Jänner 1989) in Kraft gesetzt werden.
(4) Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 52/2000 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
Bis zum 31. Dezember 2001 treten in § 47 Abs. 1 lit. c an die Stelle des Betrages von 365 Euro der Betrag von S 5000,- und in § 54 Abs. 2 an die Stelle des Betrages von 2500 Euro der Betrag von S 30.000,-.
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. I Z 5 (§ 4 Abs. 3), 10 (§ 39 Abs. 2) und 14 (§ 47 Abs. 3 lit. b) sind nur auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung bei der Behörde (Art. I Z 14) oder der Antrag auf Feststellung der Entschädigung bei Gericht (Art. I Z 5 und 10) nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) einlangt.
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Bei baulichen Anlagen, bei denen bisher keine Feuerbeschau gemäß § 26 Abs. 1 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2007, durchgeführt wurde und bei denen vor mehr als dem gemäß § 26 Abs. 3 festgelegten Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) eine Meldung gemäß § 39 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) erfolgte oder eine Benützungsbewilligung gemäß der Kärntner Bauordnung 1992, LGBl. Nr. 64, oder der Kärntner Bauordnung, LGBl. Nr. 48/1969, erteilt wurde, ist die Feuerbeschau innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) erstmals durchzuführen. Ansonsten ist sie in dem gemäß § 26 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 oder 4 festgesetzten Zeitraum nach der Meldung gemäß § 39 K-BO 1996 erstmals durchzuführen. Dies gilt nicht, wenn eine Ausnahmebewilligung gemäß § 26 Abs. 6 vorliegt.
(3) Abweichend von Abs. 2 ist die Feuerbeschau bei baulichen Anlagen, bei denen die Feuerbeschau gemäß Abs. 2 zweiter Satz innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen wäre, spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) durchzuführen.
(4) Bei baulichen Anlagen, in denen eine Feuerbeschau gemäß § 26 Abs. 1 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2007, durchgeführt wurde, gilt diese Feuerbeschau als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne der Abs. 2 und 3 für die Durchführung der weiteren Feuerbeschau.
(5) Bei baulichen Anlagen gemäß § 26 Abs. 3 lit. a und b dieses Gesetzes, bei denen bisher keine Meldung gemäß § 19 Abs. 1, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2007, erfolgte, ist der Behörde innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) mitzuteilen, welchem Rauchfangkehrer die Feuerbeschau übertragen wurde.
(6) Lagerungen von Heizöl, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) dem § 13, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2007, entsprechen, haben bis längstens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Anforderungen des Art. I Z. 11 (§ 13) zu entsprechen.
(7) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. 12. 2006, S 36, umgesetzt.
Artikel III
(LGBl Nr 73/2019)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird, am 1. August 2019 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten Art. I Z 1 (betreffend das Inhaltsverzeichnis) und Art. I Z 10 bis 15 (betreffend §§ 24 Abs. 4, 25a Abs. 2, 26 Abs. 3, 26 Abs. 5 lit. c Z 1, 28 Abs. 2 und 32 Abs. 3a) und 18 (betreffend § 56 Abs. 1) sowie Art. II dieses Gesetzes an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, K-GFPO
StF: LGBl Nr 67/2000 (WV)
Änderung