(1) Nach einem Brand hat die Feuerwehr der vom Brand betroffenen Gemeinde erforderlichenfalls eine ausreichende, mit den nötigen Löschgeräten ausgerüstete Brandwache zu stellen, um ein Wiederaufflammen des Brandes zu verhindern. War am Brandplatz keine Feuerwehr tätig, so hat der Bürgermeister die Aufstellung einer Brandwache zu veranlassen.
(2) Die Brandwache darf erst einrücken, wenn jede Brandgefahr beseitigt ist. Zu Aufräumungsarbeiten ist sie nicht verpflichtet.
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