§ 7 K-GFPO Allgemeine Pflichten

K-GFPO - Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, K-GFPO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Jedermann ist nach Möglichkeit und Zumutbarkeit verpflichtet, dafür zu sorgen, daß ein Brand vermieden wird.

In Kraft seit 26.10.2000 bis 31.12.9999
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