(1) Die Feuerbeschau gemäß § 26 Abs. 3 lit. a und b ist vom beauftragten Rauchfangkehrer (§ 19 Abs. 1 oder 1a) selbständig durchzuführen. Wurde vom Gebäudeeigentümer (gegebenenfalls vom Nutzungsberechtigten oder der Hausverwaltung) kein Rauchfangkehrer mit der Durchführung der Feuerbeschau beauftragt, hat die Gemeinde einen Rauchfangkehrer mit der Durchführung zu beauftragen.
(2) Die Zuordnung der baulichen Anlagen zu solchen gemäß § 26 Abs. 3 lit. a und b ist vom Rauchfangkehrer vorzunehmen. Ist der Gebäudeeigentümer (die Hausverwaltung oder der Nutzungsberechtigte) mit der Zuordnung der baulichen Anlage nicht einverstanden, hat darüber der Bürgermeister auf Antrag des Gebäudeeigentümers oder des Rauchfangkehrers mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Wenn besondere Umstände eine akute Brandgefahr vermuten lassen, sind bei Bedarf, insbesondere für industrielle und gewerbliche Betriebsanlagen, vom Rauchfangkehrer brandschutztechnische Sachverständige sowie die erforderlichen weiteren Sachverständigen heranzuziehen.
(4) Die Eigentümer (die Hausverwaltung oder die Nutzungsberechtigten) baulicher Anlagen mit hohem brandschutztechnischen Risiko sind verpflichtet, die Feuerbeschau innerhalb von sechs Monaten vor oder nach dem gemäß § 26 Abs. 3 lit. c festgelegten Zeitpunkt oder innerhalb eines Monats nach Anordnung durch den Bürgermeister gemäß § 26 Abs. 4 von einem geeigneten Organ im Sinne des Abs. 5 durchführen zu lassen. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Als Brandschutzsachverständige im Sinne des Abs. 4 gelten:
a) | Sachverständige gemäß § 19 Abs. 1 lit. l Kärntner Feuerwehrgesetz; | |||||||||
b) | einschlägige Ziviltechniker; | |||||||||
c) | einschlägige Ingenieurbüros; | |||||||||
d) | gerichtlich beeidete Brandschutzsachverständige. |
(6) Die Durchführung der Feuerbeschau darf nur unter größtmöglicher Schonung der Rechte des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten erfolgen. Der Eigentümer (die Hausverwaltung) oder Nutzungsberechtigte der baulichen Anlagen sind auf Verlangen des die Feuerbeschau durchführenden Organs verpflichtet, ihm oder den Sachverständigen gemäß Abs. 3 und 4 im erforderlichen Umfang (§ 26 Abs. 2) Zutritt zu allen Gebäuden zu gewähren, alle notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen schriftlichen Unterlagen vorzulegen.
(7) Verfügt ein Betrieb, in dem die Feuerbeschau durchgeführt werden soll, über eine Betriebsfeuerwehr oder einen Brandschutzbeauftragten, so sind der Feuerbeschau der Kommandant der Betriebsfeuerwehr oder der Brandschutzbeauftragte als Auskunftsperson beizuziehen.
(8) Über die Feuerbeschau gemäß Abs. 4 ist, gesondert für jedes Gebäude (Anlage), eine Niederschrift aufzunehmen und an die Gemeinde zu übermitteln. Bei einer Feuerbeschau gemäß Abs. 1 hat der Rauchfangkehrer festgestellte Mängel, die nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten Frist behoben wurden oder die wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erfordern, oder die Verweigerung der Durchführung einer Feuerbeschau der Behörde mittels einer Niederschrift anzuzeigen.
(9) Für jede durchgeführte Feuerbeschau gemäß Abs. 1 hat der Eigentümer (der Nutzungsberechtigte oder die Hausverwaltung) einen Kostenbeitrag zu leisten. Die Einhebung des Kostenbeitrages hat durch den Rauchfangkehrer zu erfolgen. Wird der Kostenbeitrag durch den Verpflichteten nicht entrichtet, hat die Gemeinde den Kostenbeitrag mit Bescheid festzusetzen. Die Höhe des Kostenbeitrags richtet sich nach den für eine Beschau in der Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe festgesetzten Tarifen.
(10) Die Kosten der Überprüfung gemäß Abs. 4 sind vom Eigentümer (gegebenenfalls vom Nutzungsberechtigten oder von der Hausverwaltung) zu tragen.
0 Kommentare zu § 27 K-GFPO