(1) Die örtliche Gefahrenpolizei umfaßt Maßnahmen, die beim Auftreten örtlicher Gefahren
a) | der Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger Güter dienen, | |||||||||
b) | zur Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere und lebensnotwendige Güter erforderlich sind, | |||||||||
c) | zur Abwehr von Gefahren dienen, die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können oder | |||||||||
d) | zur Notversorgung der in der Gemeinde lebenden Bevölkerung und öffentlicher Einrichtungen mit lebensnotwendigen Gütern dienen. |
(2) Maßnahmen der Feuerpolizei und Maßnahmen nach dem Kärntner Katastrophenhilfegesetz gehören nicht zur örtlichen Gefahrenpolizei.
0 Kommentare zu § 2 K-GFPO