(1) Feuerstätten (Öfen, Herde, Heizkessel, Essen u.ä.) sind einschließlich der Verbindungsstücke so aufzustellen, dass eine Brandgefahr ausgeschlossen ist. Der Abstand der Feuerstätte einschließlich der Verbindungsstücke zu angrenzenden Bauteilen und Einrichtungsgegenständen ist entsprechend der Art der Feuerstätte einschließlich der Verbindungsstücke und der Brennbarkeit der angrenzenden Bauteile und Einrichtungsgegenstände zu wählen.
(2) Bei der Aufstellung von Feuerstätten ist darauf zu achten, dass die entsprechend der Auslegung der Feuerstätte benötigte Luftmenge zuströmen kann.
(3) Bei elektrischen Raumheizungsgeräten sind die in den Montage- und Betriebsanleitungen angeführten Mindestabstände zu angrenzenden brennbaren Bauteilen und Einrichtungsgegenständen einzuhalten.
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