(1) Im Sinne des § 7 sind zur Verhütung von Bränden insbesondere verboten:
a) | der Umgang mit Feuer und die Durchführung von Arbeiten mit Feuer ohne ausreichende Sicherheitsvorkehrungen an Stellen, an denen auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine Brandgefahr entstehen könnte; | |||||||||
b) | ein offenes Feuer ohne Aufsicht zu lassen; | |||||||||
c) | die Verwendung brennbarer Flüssigkeiten zur Entzündung fester Brennstoffe oder zur Anfachung eines Feuers bei diesen Brennstoffen; | |||||||||
d) | das Rauchen oder Hantieren mit offenem Feuer oder offenem Licht an Stellen, an denen leicht entzündliche Gegenstände aufbewahrt, gelagert oder verarbeitet werden sowie im unmittelbaren Nahebereich dieser Stellen; | |||||||||
e) | das Aufstellen von beweglichen Feuerstätten – sofern in den Montage- und Betriebsanleitungen keine abweichenden Mindestabstände angeführt sind – in einer Entfernung von weniger als 10 Metern von brennbaren Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; bei nicht brennbaren Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen ist ein Mindestabstand von 3 Metern einzuhalten; | |||||||||
f) | das Abstellen von zweispurigen Kraftfahrzeugen in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften über Garagen nicht entsprechen; | |||||||||
g) | die unsachgemäße Durchführung von Arbeiten an elektrischen Einrichtungen; | |||||||||
h) | das Räuchern (Selchen) in Abgasanlagen; | |||||||||
i) | die Verwendung von anderen als nicht oder nur schwer brennbaren Materialien - ausgenommen Fahnen - zur Ausschmückung von Räumen für Veranstaltungen oder Feierlichkeiten, die über den Rahmen einer Feier familiären Charakters hinausgehen; | |||||||||
j) | das Unterlassen der Beseitigung von Mängeln, die die Brandsicherheit beeinträchtigen. |
(2) Die Eigentümer von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, die nach bau-, arbeitnehmerschutz- oder gewerberechtlichen Vorschriften mit einer Blitzschutzanlage auszustatten sind, haben diese Blitzschutzanlage funktionstüchtig zu erhalten.
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