§ 9 K-GFPO Verbote, Gebote

K-GFPO - Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, K-GFPO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Im Sinne des § 7 sind zur Verhütung von Bränden insbesondere verboten:

a)

der Umgang mit Feuer und die Durchführung von Arbeiten mit Feuer ohne ausreichende Sicherheitsvorkehrungen an Stellen, an denen auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine Brandgefahr entstehen könnte;

b)

ein offenes Feuer ohne Aufsicht zu lassen;

c)

die Verwendung brennbarer Flüssigkeiten zur Entzündung fester Brennstoffe oder zur Anfachung eines Feuers bei diesen Brennstoffen;

d)

das Rauchen oder Hantieren mit offenem Feuer oder offenem Licht an Stellen, an denen leicht entzündliche Gegenstände aufbewahrt, gelagert oder verarbeitet werden sowie im unmittelbaren Nahebereich dieser Stellen;

e)

das Aufstellen von beweglichen Feuerstätten – sofern in den Montage- und Betriebsanleitungen keine abweichenden Mindestabstände angeführt sind – in einer Entfernung von weniger als 10 Metern von brennbaren Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; bei nicht brennbaren Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen ist ein Mindestabstand von 3 Metern einzuhalten;

f)

das Abstellen von zweispurigen Kraftfahrzeugen in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften über Garagen nicht entsprechen;

g)

die unsachgemäße Durchführung von Arbeiten an elektrischen Einrichtungen;

h)

das Räuchern (Selchen) in Abgasanlagen;

i)

die Verwendung von anderen als nicht oder nur schwer brennbaren Materialien - ausgenommen Fahnen - zur Ausschmückung von Räumen für Veranstaltungen oder Feierlichkeiten, die über den Rahmen einer Feier familiären Charakters hinausgehen;

j)

das Unterlassen der Beseitigung von Mängeln, die die Brandsicherheit beeinträchtigen.

(2) Die Eigentümer von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, die nach bau-, arbeitnehmerschutz- oder gewerberechtlichen Vorschriften mit einer Blitzschutzanlage auszustatten sind, haben diese Blitzschutzanlage funktionstüchtig zu erhalten.

In Kraft seit 01.02.2012 bis 31.12.9999
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