§ 44 K-GFPO Brandursachenermittlung

K-GFPO - Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, K-GFPO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Der Bürgermeister hat nach Möglichkeit vorzusorgen, daß durch die Feuerwehr Feststellungen darüber getroffen werden, ob und welche brandgefährlichen Umstände oder Handlungen den Brand verursacht haben. Diese Erhebungen obliegen nur insofern der Gemeinde, als sie nicht durch andere Behörden erfolgen.

In Kraft seit 26.10.2000 bis 31.12.9999
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