Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Besorgung der örtlichen Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde; sie kann sich hiebei der eigenen Einrichtungen, aber auch der freiwilligen Feuerwehren oder eines Brandschutzdienstes als Hilfsorgan bedienen.
In Kraft seit 26.10.2000 bis 31.12.9999
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