Anl. 1 K-GFPO

K-GFPO - Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, K-GFPO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Übergangsrecht

Artikel V

(LGBl Nr 67/2000)

(1) Mit § 55 Abs. 1 und 3 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, LGBl Nr 32/1988, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

1.

Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Jänner 1989) angeordnete Verpflichtungen nach § 13 Abs. 4 der bisher geltenden Feuerpolizeiordnung erlöschen mit Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 55 Abs. 1).

2.

Kehrpläne gemäß § 13 Abs. 7 der Feuerpolizeiordnung in der in § 57 Abs. 2 angeführten Fassung (LGBl Nr 13/1959, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 85/1967, 12/1970, 186/1974, 47/1977, 43/1979, 67/1980, 45/1981 und 37/1985) gelten als Kehrpläne gemäß § 21 dieses Gesetzes (§ 55 Abs. 3).

(2) Mit § 56 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, LGBl Nr 32/1988, wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

Für die Dauer eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Jänner 1989) gelten als Landesgesetze weiter:

a)

die Verordnung der Landesregierung, mit der ein Alarmzeichen zur Alarmierung der Feuerwehr bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen festgesetzt wird, LGBl Nr 47/1971;

b)

die Verordnung der Landesregierung, mit welcher die Löscheinrichtungen, Löschmittel und Brandmeldeeinrichtungen festgelegt werden, LGBl Nr 29/1980.

(3) Mit § 57 Abs. 3 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens zugleich mit dem im § 56 bezeichneten Zeitpunkt (1. Jänner 1989) in Kraft gesetzt werden.

(4) Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 52/2000 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

Bis zum 31. Dezember 2001 treten in § 47 Abs. 1 lit. c an die Stelle des Betrages von 365 Euro der Betrag von S 5000,- und in § 54 Abs. 2 an die Stelle des Betrages von 2500 Euro der Betrag von S 30.000,-.

 

Artikel II

(LGBl Nr 47/2007)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Art. I Z 5 (§ 4 Abs. 3), 10 (§ 39 Abs. 2) und 14 (§ 47 Abs. 3 lit. b) sind nur auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung bei der Behörde (Art. I Z 14) oder der Antrag auf Feststellung der Entschädigung bei Gericht (Art. I Z 5 und 10) nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) einlangt.

 

Artikel II

(LGBl Nr 4/2012)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Bei baulichen Anlagen, bei denen bisher keine Feuerbeschau gemäß § 26 Abs. 1 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2007, durchgeführt wurde und bei denen vor mehr als dem gemäß § 26 Abs. 3 festgelegten Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) eine Meldung gemäß § 39 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) erfolgte oder eine Benützungsbewilligung gemäß der Kärntner Bauordnung 1992, LGBl. Nr. 64, oder der Kärntner Bauordnung, LGBl. Nr. 48/1969, erteilt wurde, ist die Feuerbeschau innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) erstmals durchzuführen. Ansonsten ist sie in dem gemäß § 26 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 oder 4 festgesetzten Zeitraum nach der Meldung gemäß § 39 K-BO 1996 erstmals durchzuführen. Dies gilt nicht, wenn eine Ausnahmebewilligung gemäß § 26 Abs. 6 vorliegt.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist die Feuerbeschau bei baulichen Anlagen, bei denen die Feuerbeschau gemäß Abs. 2 zweiter Satz innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen wäre, spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) durchzuführen.

(4) Bei baulichen Anlagen, in denen eine Feuerbeschau gemäß § 26 Abs. 1 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2007, durchgeführt wurde, gilt diese Feuerbeschau als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne der Abs. 2 und 3 für die Durchführung der weiteren Feuerbeschau.

(5) Bei baulichen Anlagen gemäß § 26 Abs. 3 lit. a und b dieses Gesetzes, bei denen bisher keine Meldung gemäß § 19 Abs. 1, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2007, erfolgte, ist der Behörde innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) mitzuteilen, welchem Rauchfangkehrer die Feuerbeschau übertragen wurde.

(6) Lagerungen von Heizöl, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) dem § 13, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2007, entsprechen, haben bis längstens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Anforderungen des Art. I Z. 11 (§ 13) zu entsprechen.

(7) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. 12. 2006, S 36, umgesetzt.

 

Artikel III

(LGBl Nr 73/2019)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird, am 1. August 2019 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten Art. I Z 1 (betreffend das Inhaltsverzeichnis) und Art. I Z 10 bis 15 (betreffend §§ 24 Abs. 4, 25a Abs. 2, 26 Abs. 3, 26 Abs. 5 lit. c Z 1, 28 Abs. 2 und 32 Abs. 3a) und 18 (betreffend § 56 Abs. 1) sowie Art. II dieses Gesetzes an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

In Kraft seit 01.08.2019 bis 31.12.9999
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