§ 20 K-GFPO

K-GFPO - Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, K-GFPO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Reinigung der Feuerstätten sowie der Rauch- und Abgasrohre obliegt in vom Gebäudeeigentümer benützten und in für die Hausbewohner allgemein zugänglichen Räumen dem Gebäudeeigentümer, in sonstigen Räumen den Nutzungsberechtigten.

(2) Der Bürgermeister hat auf Antrag oder von Amts wegen die Eigentümer von Almhütten, Jagd- und Forsthütten sowie von ähnlich verwendeten Gebäuden zur Selbstkehrung der Abgasanlagen einschließlich der Poterien und Rauchkanäle zu verpflichten, wenn

a)

die Gebäude von befahrbaren Straßen mit öffentlichem Verkehr mehr als zwei Kilometer entfernt sind und

b)

die Eigentümer die Gewähr für eine ordnungsgemäße Kehrung bieten und

c)

die Umgebung durch einen Brand des Gebäudes nicht gefährdet wird und

d)

im Falle einer amtswegigen Verpflichtung das Einverständnis des zu Verpflichtenden vorliegt.

(3) Eine Verpflichtung zur Selbstkehrung darf nur nach Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für das Fachgebiet “Feuerpolizei” oder “Brandschutzwesen” und unter den im Interesse der Brand- und Betriebssicherheit erforderlichen Bedingungen, Auflagen und Befristungen erteilt werden.

(4) Fällt eine der Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Selbstkehrung (Abs. 2) nachträglich weg, kommt der Gebäudeeigentümer der Verpflichtung zur Selbstkehrung nicht nach oder ergeben sich durch die Selbstkehrung brandgefährliche Mißstände, so hat der Bürgermeister die Verpflichtung zu widerrufen.

(5) Wurde eine Verpflichtung zur Selbstkehrung ausgesprochen, sind die Feuerstätten und Abgasanlagen sowie ihre Verbindungsstücke wenigstens einmal im Jahr durch einen Rauchfangkehrer überprüfen zu lassen und bei Notwendigkeit zu kehren.

In Kraft seit 01.08.2019 bis 31.12.9999
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