(1) Zur Schaffung oder Aufrechterhaltung von Anlagen zur Brandbekämpfung (wie Löschwasserbrunnen, Löschwasserbehälter, Feuerwehrübungsplätze) kann die Landesregierung zugunsten der Gemeinde Benützungsrechte (Grunddienstbarkeiten) einräumen, sofern die Verwirklichung dieser Anlagen in Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan möglich ist.
(2) Für die zu leistende Entschädigung und das Verfahren gelten die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 sinngemäß.
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