(1) Für die Lagerung brandgefährlicher Güter im Freien, unter Flugdächern, in offenen Schuppen u. ä. ist - sofern landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist - die Bewilligung des Bürgermeisters erforderlich.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
a) | gegen die Größe des Lagerplatzes und die Anordnung des Lagergutes im Hinblick auf die Brandsicherheit keine Bedenken bestehen und | |||||||||
b) | die Entfernung der Lagerung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, entsprechend deren Verwendung, von anderen Grundstücken, entsprechend deren Widmung, so gewählt wurde, daß ein Übergreifen eines Brandes - extreme Verhältnisse ausgenommen - nicht anzunehmen ist. |
(3) Entspricht die Lagerung den Erfordernissen des Abs. 2 nicht, sind diese durch Auflagen herzustellen; durch solche Auflagen darf die beabsichtigte Lagerung in ihrem Wesen nicht verändert werden.
(4) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nicht hergestellt werden, ist die Bewilligung zu versagen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für das Lagern von Erntegütern sowie für die Lagerung von Brennholz für den Eigenbedarf.
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