(1) Die Kehrung von Abgasanlagen einschließlich der zugehörigen fest verlegten Verbindungsstücke hat – sofern nicht durch Verordnung nach Abs. 5 oder im Einzelfall nach Abs. 4, 6 und 7 anderes bestimmt wird – zu erfolgen:
a) | viermal jährlich, wenn Feuerstätten, die nicht unter lit. b fallen, angeschlossen sind und mit festen Brennstoffen, mit Heizöl schwer, Heizöl mittel oder Heizöl leicht betrieben werden, wobei zwischen den Kehrungen jeweils mindestens acht Wochen liegen müssen und diese Kehrungen in der Zeit vom 15. September bis 31. Mai durchzuführen sind; | |||||||||
b) | dreimal jährlich, wenn Feuerstätten als zentrale Feuerungsanlagen betrieben werden, die nach dem 1. Jänner 2010 hergestellt wurden, angeschlossen sind und mit festen Brennstoffen, mit Heizöl schwer, Heizöl mittel oder Heizöl leicht betrieben werden, wobei zwischen den Kehrungen jeweils mindestens acht Wochen liegen müssen und diese Kehrungen in der Zeit vom 15. September bis 31. Mai durchzuführen sind; | |||||||||
c) | zweimal jährlich, wenn Feuerstätten angeschlossen sind, die | |||||||||
1. | vor dem 1. Jänner 2010 hergestellt wurden und mit Heizöl extra leicht oder einem hochwertigeren Heizöl oder | |||||||||
2. | mit Pellets aus naturbelassenen biogenen Materialien, sofern die Feuerungsleistung eine Heizleistung von 30 kW nicht überschreitet, oder | |||||||||
3. | die als Zweitheizung (Zusatzheizung) mit festen Brennstoffen zu einer bereits vorhandenen Hauptheizung | |||||||||
betrieben werden, wobei zwischen den Kehrungen jeweils mindestens 16 Wochen liegen müssen und diese Kehrungen in der Zeit vom 15. September bis 31. Mai durchzuführen sind, | ||||||||||
d) | einmal jährlich, wenn ausschließlich Feuerstätten angeschlossen sind, die | |||||||||
1. | mit Gas oder | |||||||||
2. | mit Heizöl extra leicht oder einem hochwertigeren Heizöl | |||||||||
betrieben werden, wenn die Feuerstätten nach Z 2 nach dem 1. Jänner 2010 hergestellt wurden. |
(2) Sind an Abgasanlagen Feuerstätten angeschlossen, die auf verschiedene Brennstoffe umgestellt werden können, richtet sich die Zahl der Kehrungen nach jenem Brennstoff, der mehr Kehrungen nach Abs. 1 erforderlich macht. Teilt jedoch der Gebäudeeigentümer (gegebenenfalls die Hausverwaltung) oder der Nutzungsberechtigte dem Rauchfangkehrer schriftlich mit, welcher Brennstoff vorrangig verwendet wird, richtet sich die Zahl der Kehrungen nach diesem Brennstoff.
(3) Die an der Sohle von Abgasanlagen angesammelten Rückstände sind jedenfalls alle zwölf Monate zu entfernen.
(4) Teilt der Eigentümer oder die Hausverwaltung dem Rauchfangkehrer längstens acht Wochen vor dem nächsten Kehrtermin schriftlich mit, dass die Abgasanlage voraussichtlich länger als eine Heizperiode nicht benützt werden wird, ist keine Kehrung vorzunehmen, solange sich dieser Umstand nicht ändert und derselbe Rauchfangkehrer die Kehrung durchzuführen hätte. Eine Änderung dieses Umstands ist dem Rauchfangkehrer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung die sich aus Abs. 1 lit. a bis c und nach Abs. 2 ergebende Zahl von Kehrungen verringern, wenn auch eine verringerte Zahl von Kehrungen im Hinblick auf die Art der verwendeten Brennstoffe, mit denen die an die Abgasanlage angeschlossenen Feuerstätten betrieben werden, noch ausreicht, um die Gefahr der Entzündung von Ablagerungen auszuschließen oder den Abzug der Rauchgase zu gewährleisten. Die Verpflichtung zur Kehrung einmal jährlich muss bestehen bleiben.
(6) Der Bürgermeister hat auf Antrag des Gebäudeeigentümers und nach Anhörung des beauftragten Rauchfangkehrers die Zahl der Kehrungen nach Abs. 1 lit. a bis c und nach Abs. 2 zu verringern, wenn auch eine verringerte Zahl von Kehrungen im Einzelfall noch ausreicht, um die Gefahr der Entzündung von Ablagerungen auszuschließen oder den Abzug der Rauchgase zu gewährleisten. Die Verpflichtung zur Kehrung einmal jährlich muss bestehen bleiben; in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen darf sie jedoch auf einmal in zwei Jahren verringert werden.
(7) Der Bürgermeister hat nach Anhörung des beauftragten Rauchfangkehrers die Zahl der Kehrungen nach Abs. 1 und 2 hinaufzusetzen, wenn die Zahl der Kehrungen im Hinblick auf die Besonderheiten im Einzelfall nicht ausreicht, um die Gefahr der Entzündung von Ablagerungen auszuschließen oder den Abzug der Rauchgase zu gewährleisten. Der Rauchfangkehrer hat dem Bürgermeister Anzeige zu erstatten, wenn er anlässlich einer Kehrung oder Überprüfung zur Auffassung gelangt, dass die Zahl der Kehrungen im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls nicht ausreichend ist.
(8) Sind an Abgasanlagen einschließlich der dazugehörigen fest verlegten Verbindungsstücke gewerblich genutzte Feuerstätten oder solche, die mit festen Brennstoffen, ausgenommen Pellets, zum Zwecke der Warmwasserbereitung oder des Kochens betrieben werden, angeschlossen, die in der Zeit vom 1. Juni bis 14. September benutzt werden, ist in diesem Zeitraum eine Kehrung durchzuführen. Werden solche Feuerstätten in diesem Zeitraum nicht benützt, hat der Gebäudeeigentümer oder Nutzungsberechtigte den Rauchfangkehrer bis 30. April schriftlich vom Vorliegen dieses Umstandes zu verständigen. Die Verständigung über die Nichtbenützung hat die Wirkung, dass während des angeführten Zeitraums keine Kehrung vorzunehmen ist, solange sich dieser Umstand nicht ändert und derselbe Rauchfangkehrer die Kehrung durchführt. Eine Verständigungspflicht besteht auch, wenn sich dieser Umstand ändert.
(9) Abs. 8 gilt nicht für Abgasanlagen nach Abs. 1 lit. d.
(10) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, jede Behinderung der Kehrarbeiten unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.
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