(1) Die Überprüfungstätigkeiten und die Kehrung der Abgasanlagen von der Sohle bis zur Mündung sowie der fest verlegten Verbindungsstücke ist vom Gebäudeeigentümer oder einem Nutzungs-berechtigten, sofern eine Hausverwaltung bestellt ist, von dieser, für jedes Gebäude samt dazugehörigen Nebengebäuden einem Rauchfangkehrer gemäß Abs. 2 zu übertragen, es sei denn, dass der Gebäudeeigentümer vom Bürgermeister hiezu verpflichtet wird (§ 20 Abs. 2). Die Kehrung umfasst auch die augenscheinliche Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustands der Abgasanlage und der fest verlegten Verbindungsstücke.
(2) Die nach diesem Gesetz den Rauchfangkehrern übertragenen Aufgaben obliegen jenen Rauchfangkehrern, deren Gewerbeberechtigung die Besorgung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994 mitumfasst (öffentlich zugelassene Rauchfangkehrer).
(3) Anlässlich der Meldung nach § 39 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 hat der Verpflichtete gemäß Abs. 1 bekannt zu geben, welchem Rauchfangkehrer (Abs. 2) die Überprüfung, Kehrung und Durchführung der Feuerbeschau, ist keine Kehrung durchzuführen, nur die Durchführung der Feuer-beschau, übertragen worden ist. Diese Übertragung gilt auch im Fall des Wechsels des Verpflichteten gemäß Abs. 1 jedenfalls bis zur Möglichkeit des Wechsels des Rauchfangkehrers nach den gewerberechtlichen Vorschriften.
(4) Der Gebäudeeigentümer hat dafür zu sorgen, dass Reinigungsverschlüsse leicht zugänglich, die Zugänge ausreichend belichtet und dem Rauchfangkehrer die notwendigen Leitern bereitgestellt werden.
(5) Die Hausbewohner sind verpflichtet, die Kehrung nicht zu behindern und die Reinigungsverschlüsse geschlossen und leicht zugänglich zu halten.
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