§ 47 K-GFPO Verfahren

K-GFPO - Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, K-GFPO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Um die Enteignung hat die Gemeinde unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der zu enteignenden Grundstücke, mit den Namen und Wohnorten der zu enteignenden Personen und den Ausmaßen der in Anspruch genommenen Grundflächen, schließlich eines Grundbuchsauszuges, bei der Landesregierung anzusuchen.

(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung entscheidet die Landesregierung.

(3) Auf das Enteignungsverfahren und das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

a)

der Enteignungsbescheid hat zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung und die Festsetzung einer angemessenen Leistungsfrist zu enthalten; die Entschädigung ist mangels einer Vereinbarung mit dem zu Enteignenden auf Grund der Schätzung beeideter Sachverständiger zu ermitteln;

b)

wenn sich die Gemeinde oder der Enteignete durch die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung benachteiligt erachtet, kann jeder der beiden Teile binnen drei Monaten nach Zustellung des Enteignungsbescheides die Feststellung des Betrages der Entschädigung beim Landesgericht Klagenfurt begehren;

c)

den Enteigneten und den zu enteignenden Personen gebührt, wenn sie anwaltlich vertreten oder sachverständig beraten wurden, zur Abgeltung von Aufwendungen, die ihnen durch rechtsfreundliche Vertretung oder sachverständige Beratung im Verwaltungsverfahren entstanden sind, eine Pauschalvergütung von 1,5 v. H. der im Verwaltungsverfahren festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber 365 Euro, ohne daß es eines Nachweises über die tatsächlichen Kosten bedarf. Wird der Antrag auf Enteignung ganz oder teilweise abgewiesen, ist für die Berechnung der Pauschalvergütung der Antrag der Gemeinde maßgeblich.

(4) Wird durch die Enteignung ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück in Anspruch genommen, ist vor Entscheidung die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zum Antrag zu hören.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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