Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit das Entstehen einer örtlichen Gefahr zu verhindern und alles zu unterlassen, was deren Bekämpfung erschwert.
In Kraft seit 26.10.2000 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 K-GFPO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 K-GFPO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 K-GFPO