§ 53 K-GFPO Eigener Wirkungsbereich

K-GFPO - Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, K-GFPO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches; ausgenommen hievon sind

a)

die der Gemeinde im Rahmen der Waldbrandbekämpfung obliegenden Aufgaben gemäß §§ 30 und 38 bis 44,

b)

Maßnahmen der überörtlichen Feuerpolizei gemäß § 8 Abs. 2,

c)

die der Gemeinde nach § 4 Abs. 1 und nach § 39 Abs. 1 obliegenden Aufgaben.

In Kraft seit 26.10.2000 bis 31.12.9999
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