Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches; ausgenommen hievon sind
a) | die der Gemeinde im Rahmen der Waldbrandbekämpfung obliegenden Aufgaben gemäß §§ 30 und 38 bis 44, | |||||||||
b) | Maßnahmen der überörtlichen Feuerpolizei gemäß § 8 Abs. 2, | |||||||||
c) | die der Gemeinde nach § 4 Abs. 1 und nach § 39 Abs. 1 obliegenden Aufgaben. |
0 Kommentare zu § 53 K-GFPO