(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) | Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 und 2, 11 bis 15, 17 bis 19, 20 Abs. 1, 21 Abs. 2, 25 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 4 und 6, 29 Abs. 2, 30 Abs. 1 und 3, 32 Abs. 3, 36 Abs. 2 erster Satz und 40 erster Satz sowie die aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen übertritt; | |||||||||
b) | einem Aufgebot nach § 4 oder nach § 39 nicht ordnungsgemäß Folge leistet; | |||||||||
c) | Sicherungsmaßnahmen bzw. Aufräumungsarbeiten nach § 5 oder § 42 erschwert oder behindert; | |||||||||
d) | die Verbote nach § 9 übertritt; | |||||||||
e) | der Verpflichtung zur Selbstkehrung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt oder Kehrungen nach § 20 Abs. 4 nicht durchführen lässt; | |||||||||
f) | Kehrungen nicht zu den nach § 23 sich ergebenen Fristen durchführen lässt oder den Rauchfangkehrer von Änderungen nach § 23 Abs. 4 oder 8 jeweils letzter Satz nicht verständigt; | |||||||||
g) | Mängel nach § 24 nicht rechtzeitig beseitigt; | |||||||||
h) | Mängel nicht innerhalb der Frist nach § 28 Abs. 3 beseitigt; | |||||||||
i) | die Erreichbarkeit oder Benützbarkeit von Wasserentnahmestellen nach § 31 behindert oder unmöglich macht; | |||||||||
j) | Anordnungen nach § 38 nicht befolgt; | |||||||||
k) | ohne Grund eine Alarmierung einer Feuerwehr auslöst; | |||||||||
l) | als Rauchfangkehrer den Kehrplan nicht einhält oder gegen die ihm nach §§ 23, 25a oder 27 Abs. 1 obliegenden Pflichten verstößt. |
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2500 Euro zu bestrafen.
(3) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.
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