§ 54 K-GFPO

K-GFPO - Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, K-GFPO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 und 2, 11 bis 15, 17 bis 19, 20 Abs. 1, 21 Abs. 2, 25 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 4 und 6, 29 Abs. 2, 30 Abs. 1 und 3, 32 Abs. 3, 36 Abs. 2 erster Satz und 40 erster Satz sowie die aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen übertritt;

b)

einem Aufgebot nach § 4 oder nach § 39 nicht ordnungsgemäß Folge leistet;

c)

Sicherungsmaßnahmen bzw. Aufräumungsarbeiten nach § 5 oder § 42 erschwert oder behindert;

d)

die Verbote nach § 9 übertritt;

e)

der Verpflichtung zur Selbstkehrung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt oder Kehrungen nach § 20 Abs. 4 nicht durchführen lässt;

f)

Kehrungen nicht zu den nach § 23 sich ergebenen Fristen durchführen lässt oder den Rauchfangkehrer von Änderungen nach § 23 Abs. 4 oder 8 jeweils letzter Satz nicht verständigt;

g)

Mängel nach § 24 nicht rechtzeitig beseitigt;

h)

Mängel nicht innerhalb der Frist nach § 28 Abs. 3 beseitigt;

i)

die Erreichbarkeit oder Benützbarkeit von Wasserentnahmestellen nach § 31 behindert oder unmöglich macht;

j)

Anordnungen nach § 38 nicht befolgt;

k)

ohne Grund eine Alarmierung einer Feuerwehr auslöst;

l)

als Rauchfangkehrer den Kehrplan nicht einhält oder gegen die ihm nach §§ 23, 25a oder 27 Abs. 1 obliegenden Pflichten verstößt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2500 Euro zu bestrafen.

(3) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.

In Kraft seit 01.08.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 54 K-GFPO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 54 K-GFPO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 54 K-GFPO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 54 K-GFPO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 54 K-GFPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-GFPO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 53 K-GFPO
§ 55 K-GFPO