(1) Der Eigentümer von Gebäuden oder sonstigen Anlagen hat vorzusorgen, daß auf den zugehörigen Grundstücken eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr besteht, wenn die Brandbekämpfung nur durch die Erreichbarkeit dieser Grundstücke für solche Fahrzeuge im erforderlichen Umfang möglich ist.
(2) Fluchtwege innerhalb und außerhalb von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sind ständig freizuhalten und vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten entsprechend zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen und einen gemeinsamen Fluchtweg mit einer Gehweglänge zu einem Ausgang ins Freie von nicht mehr als 40 Metern aufweisen.
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