§ 10 K-GFPO Fluchtwege und Freiflächen

K-GFPO - Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, K-GFPO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Eigentümer von Gebäuden oder sonstigen Anlagen hat vorzusorgen, daß auf den zugehörigen Grundstücken eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr besteht, wenn die Brandbekämpfung nur durch die Erreichbarkeit dieser Grundstücke für solche Fahrzeuge im erforderlichen Umfang möglich ist.

(2) Fluchtwege innerhalb und außerhalb von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sind ständig freizuhalten und vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten entsprechend zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen und einen gemeinsamen Fluchtweg mit einer Gehweglänge zu einem Ausgang ins Freie von nicht mehr als 40 Metern aufweisen.

In Kraft seit 01.02.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 K-GFPO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 K-GFPO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 K-GFPO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 K-GFPO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 K-GFPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 K-GFPO
§ 11 K-GFPO