Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Vor der Erteilung einer Bewilligung nach § 15 Abs. 2 ist der Gemeindefeuerwehrkommandant - sofern eine Berufsfeuerwehr eingerichtet ist, der Berufsfeuerwehrkommandant - zu hören.
In Kraft seit 26.10.2000 bis 31.12.9999
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