(1) Werden anläßlich einer Feuerbeschau oder auch sonst Mängel nach § 26 Abs. 2 lit. a wahrgenommen, hat der Bürgermeister die Herstellung des den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Zustandes anzuordnen. Ist die Gemeinde nicht Baubehörde, sind festgestellte Mängel nach § 26 Abs. 2 lit. b der zuständigen Behörde bekannt zugeben.
(2) Die Pflicht zur Beseitigung eines Mangels nach § 26 Abs. 2 lit. a obliegt
a) | hinsichtlich der Mängel in nicht allgemein zugänglichen, vom Gebäudeeigentümer nicht benützten Räumen und hinsichtlich der Mängel an Feuerstätten und den dazugehörigen Verbindungsstücken in diesen Räumen deren Nutzungsberechtigten; | |||||||||
b) | hinsichtlich der sonstigen Mängel nach § 26 Abs. 2 lit. a dem Gebäudeeigentümer (Eigentümer der Anlage). |
(3) Die Mängel nach § 26 Abs. 2 lit. a sind bei Gefahr im Verzug unverzüglich zu beseitigen, in allen anderen Fällen hat der Bürgermeister eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel einzuräumen.
(4) Ergibt eine Feuerbeschau, daß in einem bebauten Gebiet die zum Löschen eines Brandes nötige und geeignete Wassermenge nicht vorhanden oder für die Löschgeräte nicht zugänglich ist (§ 31), hat der Bürgermeister dem Gemeinderat hierüber zu berichten.
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