§ 13 K-GFPO Lagerung von Heizöl

K-GFPO - Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, K-GFPO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Die Lagerung von Heizöl in einer Menge von über 50 Litern in Wohnungen, Büros, Ordinationen und ähnlichen Räumen muss in einem dafür zugelassenen Behälter erfolgen. Bei der Lagerung von Heizöl in einer Gesamtmenge von mehr als 200 Litern

a)

müssen die Behälter in einer öldichten Wanne, deren Fassungsvermögen dem des Lagerbehälters entspricht, aufgestellt werden oder

b)

hat die Lagerung in Doppelwandbehältern zu erfolgen.

(2) Die Lagerung von Heizöl in Mengen von mehr als 500 Litern hat in einem Brennstofflagerraum zu erfolgen.

In Kraft seit 01.02.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 K-GFPO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 K-GFPO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 K-GFPO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 K-GFPO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 K-GFPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 K-GFPO
§ 14 K-GFPO