(1) Geräte und Einsatzfahrzeuge von Feuerwehren sind in Gerätehäusern (Feuerwehrhäusern) oder in Geräteräumen unterzubringen. Die Pflicht zur Errichtung und Erhaltung der Gerätehäuser oder Geräteräume trifft bei freiwilligen Feuerwehren, Brandschutzdiensten und Berufsfeuerwehren die Gemeinden, bei Betriebsfeuerwehren den Betriebsinhaber.
(2) Gerätehäuser (Geräteräume) müssen für die sie bedienende Feuerwehr rasch und sicher erreichbar sein und dürfen nicht widmungswidrig verwendet werden.
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