§ 40 K-GFPO Duldungspflichten

K-GFPO - Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, K-GFPO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Benützen ihrer Grundstücke oder anderer zur Abwehr oder Bekämpfung des Brandes geeigneter Eingriffe in ihr Eigentum zu dulden, wenn dies vom Einsatzleiter im Sinne des Kärntner Feuerwehrgesetzes angeordnet wird. Der Grundeigentümer hat Anspruch auf angemessene, nach den Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes zu ermittelnde Entschädigung. Der Vorteil, den die Hilfeleistung für den Betroffenen mit sich bringt, ist auf die Entschädigung anzurechnen. § 39 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.

In Kraft seit 26.10.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 K-GFPO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 K-GFPO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40 K-GFPO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 K-GFPO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 K-GFPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 39 K-GFPO
§ 41 K-GFPO