(1) Wer eine örtliche Gefahr wahrnimmt, hat die ihm möglichen und zumutbaren Sofortmaßnahmen, wie die Alarmierung der Feuerwehr (Feuerwehrnotruf), Warnung und Rettung gefährdeter Personen, zu ergreifen.
(2) Jedermann hat, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, an der Weiterleitung von Meldungen im Sinne des Abs. 1 mitzuwirken. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind verpflichtet, deren Benützung für die Weiterleitung von Meldungen zu gestatten.
(3) Personen, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind, können auch Personen in der näheren Umgebung verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Abs. 1 genannten Stellen unverzüglich weiterzugeben.
(4) Die Polizeiinspektionen haben Meldungen örtlicher Gefahren unverzüglich an die Gemeinde und die zuständige Feuerwehr weiterzuleiten.
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