(1) Die Feuerpolizei umfaßt Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und zur Bekämpfung von Bränden einschließlich der Waldbrände, Sicherheitsmaßnahmen nach dem Brand sowie Maßnahmen zur Ermittlung der Brandursache.
(2) Neben der Bekämpfung der Waldbrände gehören Maßnahmen nach Abs. 1 dann zur überörtlichen Feuerpolizei, wenn
a) | sie sich auf Vorhaben beziehen, die Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit außerhalb des Gemeindegebietes zu gefährden geeignet sind; | |||||||||
b) | sie bei Bränden erforderlich sind, die sich über das Gebiet einer Gemeinde hinaus ausdehnen; | |||||||||
c) | sie mittelbar oder unmittelbar duch besonders gefährliche Stoffe, wie Chemikalien, Erdöl, Gase, Gifte, explosionsgefährliche Stoffe u. ä., erforderlich werden. |
(3) Maßnahmen nach dem Kärntner Katastrophenhilfegesetz gehören nicht zur Feuerpolizei.
0 Kommentare zu § 8 K-GFPO