§ 8 K-GFPO Maßnahmen der Feuerpolizei

K-GFPO - Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, K-GFPO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Feuerpolizei umfaßt Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und zur Bekämpfung von Bränden einschließlich der Waldbrände, Sicherheitsmaßnahmen nach dem Brand sowie Maßnahmen zur Ermittlung der Brandursache.

(2) Neben der Bekämpfung der Waldbrände gehören Maßnahmen nach Abs. 1 dann zur überörtlichen Feuerpolizei, wenn

a)

sie sich auf Vorhaben beziehen, die Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit außerhalb des Gemeindegebietes zu gefährden geeignet sind;

b)

sie bei Bränden erforderlich sind, die sich über das Gebiet einer Gemeinde hinaus ausdehnen;

c)

sie mittelbar oder unmittelbar duch besonders gefährliche Stoffe, wie Chemikalien, Erdöl, Gase, Gifte, explosionsgefährliche Stoffe u. ä., erforderlich werden.

(3) Maßnahmen nach dem Kärntner Katastrophenhilfegesetz gehören nicht zur Feuerpolizei.

In Kraft seit 26.10.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 K-GFPO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 K-GFPO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 K-GFPO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 K-GFPO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 K-GFPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 K-GFPO
§ 9 K-GFPO