(1) Feuerstätten einschließlich der Verbindungsstücke sowie Abgasanlagen sind so zu reinigen, dass Ablagerungen beseitigt werden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet ist.
(2) Luftleitungen, in denen sich brennbare Rückstände ansammeln können, sowie Müllabwurfschächte sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, so zu reinigen, daß Ablagerungen beseitigt werden.
(3) Lüftungseinrichtungen für Feuerstätten sind ständig frei und funktionstüchtig zu halten.
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