§ 42 K-GFPO Sicherungs- und Aufräumungsarbeiten

K-GFPO - Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, K-GFPO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Nach einem Brand hat der Bürgermeister bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Sicherungsarbeiten auf Gefahr und Kosten des Eigentümers der baulichen Anlage anzuordnen. Mit den Aufräumungsarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Erhebungen über die Brandursache abgeschlossen sind und der betroffene Eigentümer die Zustimmung erteilt hat.

In Kraft seit 26.10.2000 bis 31.12.9999
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