(1) Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung durch die Gemeinde (§ 1323 ABGB). Bei der Bemessung der Entschädigung haben der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung, welche die abzutretende Liegenschaft durch bauliche Maßnahmen erfährt, außer Betracht zu bleiben. Auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes ist Bedacht zu nehmen. Ist dieser Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Verlangen des Grunstückseigentümers das ganze Grundstück einzulösen.
(2) Enteignete sind der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, andere dinglich Berechtigte, sofern dingliche Rechte mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden sind, sowie der dinglich oder obligatorisch Berechtigte, insbesondere der Nutzungs- oder Bestandsberechtigte, sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist.
(3) Wird dem Enteigneten durch die Enteignung die seinen Hauptwohnsitz bildende Wohngelegenheit entzogen, so ist die Entschädigung unter Berücksichtigung der Bestimmung des Abs. 1 zumindest so zu bemessen, daß ihm der Erwerb einer nach Größe und Ausstattung ausreichenden angemessenen Wohngelegenheit ermöglicht wird. Entsprechend ist auch auf die Wohnversorgung der Bestandnehmer und sonstigen Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen.
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