Dieses Bundesgesetz regelt in seinem 2., 3. und 4. Teil die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Niederlassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die berechtigt sind, als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Bezeichnungen beruflich tätig zu sein (europäische Rechtsanwälte).
(2) Dieses Bundesgesetz regelt in seinem 5. Teil die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (BGBl. Nr. 1/1995) sind und der Berufsorganisation dieses Mitgliedstaats angehören und in diesem Staat (Heimatstaat) zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs berechtigt sind (international tätige Rechtsanwälte).
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Europäische Rechtsanwälte dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinn des Art. 50 EGV erbringen, in Österreich vorübergehend rechtsanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragener Rechtsanwalt erbringen, wobei sie jedoch den sich aus den Bestimmungen dieses Teils ergebenden Beschränkungen unterliegen (dienstleistende europäische Rechtsanwälte).
(1) Dienstleistende europäische Rechtsanwälte haben bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs die Berufsbezeichnung, die sie im Staat ihrer Niederlassung (Herkunftsstaat) nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind, zu verwenden und die Berufsorganisation, der sie im Herkunftsstaat angehören, anzugeben.
(2) Wollen sie in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs Dienstleistungen vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde in Österreich erbringen, so haben sie auf Verlangen des Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde ihre Berechtigung nach § 1 nachzuweisen. Wird dieses Verlangen gestellt, so dürfen sie die Tätigkeit erst ausüben, wenn der Nachweis erbracht ist.
(3) Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht nach § 7 Abs. 1 kann auch die zuständige Rechtsanwaltskammer von den in Österreich tätigen dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten den Nachweis ihrer Berechtigung nach § 1 verlangen.
(1) Bei Ausübung einer Tätigkeit, die mit der Vertretung oder Verteidigung eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege oder vor Behörden zusammenhängt, haben dienstleistende europäische Rechtsanwälte die Stellung eines in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer oder den Kanzleisitz betreffen. Vor dem erstmaligen Einschreiten im Sprengel einer Rechtsanwaltskammer haben sie die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer (§ 7 Abs. 1) schriftlich zu verständigen.
(2) Bei der Ausübung sonstiger rechtsanwaltlicher Tätigkeiten haben dienstleistende europäische Rechtsanwälte die in Österreich geltenden Regeln für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft soweit einzuhalten, als sie von ihnen als dienstleistende Rechtsanwälte beachtet werden können, und nur insoweit, als ihre Einhaltung objektiv gerechtfertigt ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit des Rechtsanwalts sowie die Beachtung der Würde des Berufes und der Unvereinbarkeiten zu gewährleisten.
(1) In Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ein Verteidiger beigezogen werden muss, dürfen dienstleistende europäische Rechtsanwälte als Vertreter oder Verteidiger einer Partei nur im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln. Diesem obliegt es, beim dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt darauf hinzuwirken, dass er bei der Vertretung oder Verteidigung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege beachtet. Zwischen dem Einvernehmensrechtsanwalt und der Partei kommt kein Vertragsverhältnis zustande, sofern die Beteiligten nichts anderes bestimmt haben.
(2) Das Einvernehmen ist bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf des Einvernehmens ist dem Gericht schriftlich mitzuteilen. Er hat Wirkung nur für die Zukunft. Verfahrenshandlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, gelten als nicht von einem Rechtsanwalt vorgenommen. Sowohl die Herstellung als auch ein allfälliger Widerruf des Einvernehmens sind vom Einvernehmensrechtsanwalt schriftlich seiner Rechtsanwaltskammer bekanntzugeben.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn der dienstleistende europäische Rechtsanwalt mit Erfolg die im 3. Hauptstück des 3. Teils geregelte Eignungsprüfung abgelegt hat.
Für Zustellungen in den in § 5 Abs. 1 erster Satz angeführten Verfahren kann dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten, die keine Abgabestelle im Inland haben, aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, mindestens vierzehntägigen Frist ab Zustellung des Auftrags für dieses Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Einer Person, die keine Abgabestelle im Inland hat, kann dabei eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Wurde kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt der Einvernehmensrechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigter.
(1) Dienstleistende europäische Rechtsanwälte unterliegen bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer (§ 23 der Rechtsanwaltsordnung) und der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat und den Obersten Gerichtshof in sinngemäßer Anwendung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt), BGBl. Nr. 474/1990. Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer richtet sich nach dem Ort der inländischen Dienstleistungserbringung, die Zuständigkeit im Disziplinarverfahren nach dem Ort der Begehung des Disziplinarvergehens. Ist jedoch ein Einvernehmensrechtsanwalt bestellt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dessen Kammerzugehörigkeit.
(2) Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die die Berufsausübung des Rechtsanwalts beschränken, dürfen nur mit Wirksamkeit für das Inland ausgesprochen werden. An die Stelle der Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste tritt das Verbot, im Inland Dienstleistungen zu erbringen.
(3) § 45 DSt gilt nur dann, wenn der Aufenthalt des dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts unbekannt oder eine Zustellung an ihn im Ausland nicht innerhalb angemessener Frist möglich ist.
(4) Maßnahmen der Rechtsanwaltskammer nach § 23 der Rechtsanwaltsordnung betreffend einen dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt sowie im Disziplinarverfahren gegen ihn ergehende Einleitungsbeschlüsse, Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen und Disziplinarerkenntnisse sind der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats mitzuteilen.
In Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Bestimmungen dieses Teils sind europäische Rechtsanwälte nicht in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer einzutragen. Eine inländische Kanzleieinrichtung dürfen sie nur insoweit unterhalten, als dies zur Erbringung der vorübergehenden Dienstleistungen erforderlich ist. Von der Begründung der Kanzleieinrichtung haben sie die Rechtsanwaltskammer schriftlich zu verständigen.
Europäische Rechtsanwälte dürfen sich in Österreich unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats auf Dauer zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft mit den sich aus den Bestimmungen dieses Teils ergebenden Beschränkungen niederlassen, wenn sie auf Antrag in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragen werden.
(1) Der Antrag auf Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte ist unter Angabe des Kanzleisitzes im Inland an den Ausschuss der danach zuständigen österreichischen Rechtsanwaltskammer zu richten.
(2) Dem Antrag sind anzuschließen
1. | ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; | |||||||||
2. | eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit des europäischen Rechtsanwalts zu diesem Beruf, wobei die Rechtsanwaltskammer verlangen kann, dass diese Bescheinigung zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist; | |||||||||
3. | der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder Garantie im Sinn des § 15. |
(3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind – soweit sie vom Bewerber stammen – in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen, wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind.
(1) Hat der Bewerber die Erfordernisse nach § 10 erbracht, so ist er in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einzutragen. Die Vertrauenswürdigkeit im Sinn des § 5 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung ist vorher nicht zu prüfen. Soll die Eintragung verweigert werden, so ist der Bewerber vorher zu hören.
§ 5a der Rechtsanwaltsordnung ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Rechtsanwaltskammer hat die zuständige Stelle des Herkunftsstaats von der Eintragung in Kenntnis zu setzen.
(3) Die im § 5 Abs. 5 der Rechtsanwaltsordnung geregelten inländischen Anzeige- und Veröffentlichungspflichten gelten sinngemäß auch für die Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte. In die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag oder der jeweiligen Rechtsanwaltskammer aufgelegten Rechtsanwaltsverzeichnisse sind auch die niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte aufzunehmen.
(1) Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben die Berufsbezeichnung zu verwenden, die sie im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ oder „Anwalt“ zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der er im Herkunftsstaat angehört.
(2) Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben der Rechtsanwaltskammer unverzüglich das Ruhen oder Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Herkunftsstaat, den Wechsel der Berufsorganisation, der sie im Herkunftsstaat angehören, sowie jede Änderung ihrer Berufsbezeichnung im Herkunftsstaat mitzuteilen.
(1) Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben die Stellung eines in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwalts. Sie sind jedoch nicht befugt,
1. | zu einem Organ der Rechtsanwaltskammer, des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, des Disziplinarrats sowie zum Anwaltsrichter oder Kammeranwalt gewählt zu werden; | |||||||||
2. | Rechtsanwaltsanwärter auszubilden; | |||||||||
3. | zum Verfahrenshilfe-Rechtsanwalt, Verfahrenshilfe-Verteidiger oder Amtsverteidiger bestellt zu werden; niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben daher auch keinen Anspruch auf Verwendung der Pauschalvergütung für ihre Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. | |||||||||
(Anm.: | Z 4 aufgehoben durch Art 4 Z 1, BGBl. I Nr. 19/2020) |
(2) Soweit dies im Interesse des betroffenen niedergelassenen Rechtsanwalts oder seiner Mandanten notwendig erscheint, sind im Fall einer vorübergehenden Verhinderung des niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts an der Berufsausübung aufgrund einer Erkrankung oder einer Abwesenheit sowie bei Erlöschen oder Ruhen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Herkunftsstaat die §§ 34a und 34b RAO sinngemäß anzuwenden.
In Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ein Verteidiger beigezogen werden muss, müssen niedergelassene europäische Rechtsanwälte einen Einvernehmensrechtsanwalt nach § 5 beiziehen. Dies gilt nicht, wenn der niedergelassene europäische Rechtsanwalt mit Erfolg die im 3. Hauptstück geregelte Eignungsprüfung abgelegt hat.
(1) Von der Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 21a der Rechtsanwaltsordnung abzuschließen und aufrecht zu erhalten, sind niedergelassene europäische Rechtsanwälte befreit, wenn sie der Rechtsanwaltskammer eine nach den Vorschriften des Herkunftsstaats bestehende Versicherung oder Garantie nachweisen, die hinsichtlich der Bedingungen und des Deckungsumfangs einer Versicherung nach § 21a der Rechtsanwaltsordnung gleichwertig ist und auch seine berufliche Tätigkeit in Österreich deckt. Bei fehlender Gleichwertigkeit ist durch eine Zusatzversicherung oder ergänzende Garantie ein Schutz zu schaffen, der den Anforderungen des § 21a der Rechtsanwaltsordnung gleichkommt. § 21a Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung gilt sinngemäß.
(2) Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben im Fall des Abs. 1 eine vertragliche Vereinbarung mit dem ausländischen Versicherer oder der ausländischen Berufsgarantiekasse zu schließen, die diese zu den im § 21a Abs. 6 der Rechtsanwaltsordnung geregelten Meldungen an die zuständige Rechtsanwaltskammer bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht verpflichtet, und dies der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen.
(1) Gehören niedergelassene europäische Rechtsanwälte keinem Zusammenschluss zur gemeinsamen Berufsausübung an, so können sie die Rechtsanwaltschaft als niedergelassene europäische Rechtsanwälte (§ 12) auch gemeinsam in der Rechtsform einer der in §§ 1a und 21c RAO angeführten Rechtsanwalts-Gesellschaften ausüben; auf diese Gesellschaft sind die §§ 1a, 1b, 21a, 21c bis 21g RAO sinngemäß anzuwenden. Gehören niedergelassene europäische Rechtsanwälte im Herkunftsstaat einem Zusammenschluss zur gemeinschaftlichen Berufsausübung an, so haben sie dies der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. Sie haben die Bezeichnung des Zusammenschlusses und die Rechtsform anzugeben. Die Rechtsanwaltskammer kann ihnen auferlegen, weitere zweckdienliche Auskünfte über den betreffenden Zusammenschluss zu geben.
(2) Niedergelassene europäische Rechtsanwälte können im Rechtsverkehr auch die Bezeichnung eines Zusammenschlusses zur gemeinschaftlichen Berufsausübung (europäische Rechtsanwalts-Gesellschaft) verwenden, dem sie im Herkunftsstaat angehören, und die Rechtsanwaltschaft auch im Rahmen einer Zweigniederlassung dieser Gesellschaft, der jedoch nur Personen im Sinn des § 21c RAO angehören dürfen, gemeinsam ausüben. Sie haben in diesem Fall auch die Rechtsform des Zusammenschlusses im Herkunftsstaat anzugeben. Nur sie können als Vertretungsbefugte im Firmenbuch eingetragen werden und die Rechtsanwaltschaft in Österreich im Rahmen dieser Zweigniederlassung ausüben. Die Modalitäten der gemeinsamen Ausübung der Rechtsanwaltschaft richten sich nach §§ 21c bis 21g RAO.
(3) Zur Eintragung einer inländische Zweigniederlassung einer europäischen Rechtsanwalts-Gesellschaft sowie für jede weitere auf diese Zweigniederlassung bezügliche Eintragung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage der Erklärung der zuständigen Rechtsanwaltskammer, dass gegen die Eintragung kein Einwand besteht. Ein Einwand kann nur erhoben werden, wenn die beabsichtigte Eintragung dem Gesetz widerspricht; § 5 Abs. 2 zweiter Satz und § 5a RAO sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Erlischt beim einzigen eingetragenen Vertretungsbefugten die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich, ist die Zweigniederlassung von Amts wegen zu löschen.
(1) Niedergelassene europäische Rechtsanwälte unterliegen der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer (§ 23 der Rechtsanwaltsordnung) und der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat und den Obersten Gerichtshof in sinngemäßer Anwendung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter.
(2) Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die die Berufsausübung des Rechtsanwalts beschränken, dürfen nur mit Wirksamkeit für das Inland ausgesprochen werden.
(3) Vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens hat der Disziplinarrat unverzüglich die zuständige Stelle des Herkunftsstaats unter Angabe aller zweckdienlichen Einzelheiten in Kenntnis zu setzen und diese auch über den Fortgang des Disziplinarverfahrens, insbesondere durch Übersendung der im Disziplinarverfahren ergehenden Einleitungsbeschlüsse, Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen und Disziplinarerkenntnisse, zu informieren. Dies gilt sinngemäß auch für Maßnahmen der Rechtsanwaltskammer nach § 23 der Rechtsanwaltsordnung. Im Rechtsmittelverfahren ist der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Vertreter der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats haben das Recht, an Disziplinarverhandlungen teilzunehmen.
(4) Das Ruhen oder Erlöschen der Genehmigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat zieht für den Betreffenden unmittelbar das einstweilige oder endgültige Verbot nach sich, im Inland seine Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt auszuüben.
(1) Wer eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Österreich auf dem Gebiet des österreichischen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts, gemäß § 19 nachweist, ist auf Antrag in die Liste der Rechtsanwälte (§ 1 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung) einzutragen.
(2) Effektive und regelmäßige Tätigkeit ist die tatsächliche Ausübung des Berufs ohne Unterbrechung. Unterbrechungen werden bei der Beurteilung der Dauer der effektiven und regelmäßigen Tätigkeit nicht eingerechnet. Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens bleiben jedoch außer Betracht.
(3) Bei der Beurteilung von Unterbrechungen im Sinn des Abs. 2 hat die zuständige Rechtsanwaltskammer alle Umstände des Einzelfalls zu beachten und Grund, Dauer und Häufigkeit der Unterbrechung zu berücksichtigen.
(1) Der Bewerber um die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte hat die Anzahl und die Art der von ihm im österreichischen Recht bearbeiteten Rechtssachen sowie die Dauer seiner Tätigkeit nachzuweisen. Er hat der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte zu erteilen und ihr alle Unterlagen zu übermitteln, die für diesen Nachweis geeignet sind. Die Rechtsanwaltskammer kann den Bewerber auffordern, seine Angaben und Unterlagen mündlich oder schriftlich zu erläutern.
(2) Zum Nachweis der im österreichischen Recht bearbeiteten Rechtssachen sind Falllisten vorzulegen, die in der Regel Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit sowie Verfahrensstand enthalten müssen. Außerdem sind auf Verlangen der Rechtsanwaltskammer anonymisierte Arbeitsproben, etwa Schriftsätze oder Rechtsmittel, vorzulegen.
(3) Für die Angaben und Unterlagen des Bewerbers gilt § 10 Abs. 3 sinngemäß.
(1) Wer mindestens drei Jahre effektiv und regelmäßig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Österreich tätig war, sich dabei im österreichischen Recht jedoch nur für kürzere Zeit betätigt hat, ist auf Antrag auch dann in die Liste der Rechtsanwälte einzutragen, wenn er seine Fähigkeit, diese Tätigkeit weiter auszuüben, auf die im Abs. 2 geregelte Weise nachweist.
(2) Der Bewerber hat in diesem Fall der Rechtsanwaltskammer über die Nachweise gemäß § 19 hinaus alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln, die als Nachweis für seine Kenntnisse und Berufserfahrungen im österreichischen Recht geeignet sind. § 10 Abs. 3 gilt sinngemäß. In einem Gespräch hat dann die Rechtsanwaltskammer zu überprüfen, ob der Bewerber effektiv und regelmäßig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt im Inland auf dem Gebiet des österreichischen Rechts tätig war und ob er im Stande ist, diese Tätigkeit weiter auszuüben. Der Inhalt des Gesprächs hat sich auf die berufliche Praxis des Bewerbers und seine sonstigen Erfahrungen im österreichischen Recht zu beziehen.
(3) Bei ihrer Entscheidung hat die Rechtsanwaltskammer Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit sowie sämtliche Kenntnisse und Berufserfahrungen im österreichischen Recht, ferner die Teilnahme an Kursen und Seminaren über das österreichische Recht einschließlich des Berufs- und Standesrechts der Rechtsanwälte zu berücksichtigen.
Niedergelassene europäische Rechtsanwälte sind unabhängig von den in diesem Hauptstück geregelten Voraussetzungen auch dann jederzeit auf Antrag in die Liste der Rechtsanwälte einzutragen, wenn sie mit Erfolg die im 3. Hauptstück geregelte Eignungsprüfung abgelegt haben. Zuständig ist in diesem Fall die nach dem inländischen Kanzleisitz des niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts örtlich zuständige Rechtsanwaltsprüfungskommission.
Für die Rechtsmittelbefugnis des Bewerbers gegen die nach diesem Hauptstück ergehenden Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer gilt § 5a der Rechtsanwaltsordnung sinngemäß.
Niedergelassene europäische Rechtsanwälte, die gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstücks in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen wurden, sind berechtigt, neben der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ auch die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats (§ 12) zu führen.
(1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die einen Ausbildungsnachweis erlangt haben, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den unmittelbaren Zugang zu einem in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Beruf erforderlich sind, sind auf Antrag in die Liste der Rechtsanwälte (§ 1 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung) einzutragen, wenn sie mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt haben.
(2) Ausbildungsnachweise im Sinn des Abs. 1 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Sinn der Richtlinie 2005/36/EG. Ein Ausbildungsnachweis auf Grund einer Ausbildung, die nicht überwiegend in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum stattgefunden hat, berechtigt zur Niederlassung im Sinn des Abs. 1, wenn der Inhaber einen in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Beruf tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat und dies vom Mitgliedstaat der Europäischen Union oder vom Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bescheinigt wird, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt oder anerkannt hat.
Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Bewerbers betreffende staatliche Prüfung, mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines Rechtsanwalts in Österreich auszuüben, beurteilt werden soll. Die Eignungsprüfung muß dem Umstand Rechnung tragen, dass der Bewerber in einem Staat, der Mitglied der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Anwaltsberufs verfügt.
(1) Die Eignungsprüfung ist vor einem Senat der Rechtsanwaltsprüfungskommission (§ 3 des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes – RAPG, BGBl. Nr. 556/1985) abzulegen.
(2) Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltsprüfungskommission richtet sich nach dem Herkunftsstaat des Bewerbers. Danach sind zuständig:
1. | die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Wien für Bewerber aus dem Königreich Dänemark, aus der Bundesrepublik Deutschland, aus der Republik Finnland, aus der Republik Polen, aus dem Königreich Schweden, aus der Republik Ungarn, aus der Republik Island und aus dem Königreich Norwegen; | |||||||||
2. | die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Graz für Bewerber aus der Griechischen Republik, aus der Italienischen Republik, aus der Republik Kroatien, aus der Republik Malta, aus der Portugiesischen Republik, aus der Republik Slowenien, aus dem Königreich Spanien und aus der Republik Zypern; | |||||||||
3. | die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Linz für Bewerber aus der Republik Bulgarien, aus der Republik Estland, aus der Französischen Republik, aus der Republik Lettland, aus der Republik Litauen, aus Rumänien, aus der Slowakischen Republik, aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und aus Irland; | |||||||||
4. | die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Innsbruck für Bewerber aus dem Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Tschechischen Republik, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. |
Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet auf Antrag des Bewerbers der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer am Sitz des Oberlandesgerichts spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch den Bewerber. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann auch bei der Rechtsanwaltskammer eingebracht werden. Diese hat den Antrag mit sämtlichen vorgelegten Unterlagen umgehend an die zuständige Rechtsanwaltsprüfungskommission weiterzuleiten.
(1) Dem Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung sind anzuschließen
1. | die Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise nach § 24 Abs. 2; | |||||||||
2. | ein Nachweis, dass der Bewerber mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in einem Staat, der Mitglied der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, abgeleistet hat, oder eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem derartigen Staat; | |||||||||
3. | ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; | |||||||||
4. | die Bestimmung der Wahlfächer; | |||||||||
5. | der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr; | |||||||||
6. | allfällige Prüfungszeugnisse nach § 29. |
(2) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen, soweit sie vom Bewerber stammen, sind in deutscher Sprache einzureichen, sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.
Der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission hat im Einvernehmen mit der nach § 26 zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Antrag Prüfungsfächer zu erlassen, wenn der Bewerber nachweist, dass er in seiner bisherigen Ausbildung oder seiner bisherigen Berufstätigkeit in einem Prüfungsfach die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Österreich erforderlichen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im österreichischen Recht erworben hat.
Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist in deutscher Sprache abzulegen.
(1) Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Arbeiten.
(2) Eine Arbeit ist zwingend auf dem Gebiet des österreichischen Zivilrechts abzulegen. Dabei hat der Prüfungswerber entweder an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz oder auf Grund einer schriftlichen Information Klage, Klagebeantwortung und Entscheidung auszuarbeiten.
(3) Die andere Arbeit ist nach Wahl des Bewerbers entweder auf dem Gebiet des österreichischen Strafrechts oder auf dem Gebiet des österreichischen Verwaltungsrechts abzulegen. Bei Wahl des Gebietes österreichisches Strafrecht ist an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz, bei Wahl des Gebietes österreichisches Verwaltungsrecht eine Rechtsmittelschrift auf Grund eines Bescheides, eine Revision gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, eine Beschwerde nach Art. 144 B-VG oder ein Parteiantrag nach Art. 139 Abs. 1 Z 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d und Art. 140a B-VG auszuarbeiten.
(1) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind zwingend
1. | Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen bürgerlichen Rechts einschließlich von Fällen aus dem Arbeits- und Sozialrecht, | |||||||||
2. | Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Unternehmens- und Gesellschaftsrechts und | |||||||||
3. | Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie Kostenrecht. |
(2) Außerdem hat der Bewerber eines der folgenden Wissensgebiete auszuwählen:
1. | Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Strafrechts, | |||||||||
2. | Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen öffentlichen Rechts oder | |||||||||
3. | Falllösung und Vertretung im österreichischen Abgabenrecht. |
(3) Der Bewerber darf nicht dasselbe Wissensgebiet für die schriftliche und die mündliche Prüfung wählen. Hat der Bewerber keine schriftliche Prüfung auf dem Gebiet des österreichischen Strafrechts abgelegt, so muss er dieses Wissensgebiet für die mündliche Prüfung wählen.
(4) Gegenstand der Prüfungsgebiete sind auch die jeweils zugehörigen Verfahrensrechte.
Im Übrigen ist auf die Eignungsprüfung das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz sinngemäß anzuwenden.
(1) Nach erfolgreicher Ablegung der Eignungsprüfung hat der Bewerber, wenn er sich zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich niederlassen will, beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel er seinen Kanzleisitz nimmt, die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte (§ 1 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung) zu erwirken. Für die Entscheidung des Ausschusses und die Rechtsmittelbefugnis des Bewerbers gelten die §§ 5 und 5a der Rechtsanwaltsordnung.
(2) Dem in deutscher Sprache einzureichenden Antrag sind das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung und zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit eine Bescheinigung über die disziplinäre Unbescholtenheit, die Bescheinigung der Konkursfreiheit und ein polizeiliches Führungszeugnis im Sinn des Art. 6 der in § 24 Abs. 2 angeführten Richtlinie anzuschließen. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein; sie sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
Bei dem nach § 7 der Rechtsanwaltsordnung vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte abzulegenden Gelöbnis entfallen für Personen ohne österreichische Staatsangehörigkeit der Hinweis auf die staatsbürgerliche Ehre sowie das Treuegelöbnis auf die Republik Österreich. Dies gilt auch für die Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte.
(1) Die Rechtsanwaltskammern haben Amtshilfe zu leisten, wenn die zuständige Stelle des Herkunftsstaats hierum unter Berufung auf die Richtlinie 98/5/EG, auf die Richtlinie 77/249/EWG, auf die Richtlinie 2005/36/EG, auf die Richtlinie (EU) 2015/849 oder auf die Richtlinie 2006/123/EG ersucht.
(2) Im Fall eines von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats im Weg des Internal Market Information Systems (§ 2 Z 1 IMI-Gesetz) an die Rechtsanwaltsprüfungskommission gestellten Ersuchens um Verwaltungszusammenarbeit hat das Bundesministerium für Justiz die Rechtsanwaltsprüfungskommission bei der technischen Abwicklung zu unterstützen.
(1) Rechtsanwälte, die eine Dienstleistung im Sinn des 2. Teils oder eine Niederlassung im Sinn des 3. Teils in Österreich anstreben, haben sich im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt erforderlich sind, an die für die in Aussicht genommenen Vertretungshandlungen oder den Kanzleisitz zuständige Rechtsanwaltskammer zu wenden, die als Ansprechpartner im Sinn der Richtlinien 98/5/EG und 77/249/EWG die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat. Die Kontaktaufnahme mit dem Ansprechpartner kann elektronisch erfolgen.
(2) Die Rechtsanwaltskammer hat darüber hinaus sicherzustellen, dass über ihre Website Informationen über
1. | die Voraussetzungen für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft, | |||||||||
2. | Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte einschließlich der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Besonderheiten sowie | |||||||||
3. | die Eignungsprüfung nach dem 3. Teil 3. Hauptstück des EIRAG einschließlich damit im Zusammenhang stehender Rechtsbehelfe und zu entrichtender Gebühren | |||||||||
elektronisch zugänglich sind und in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden. |
Die in diesem Bundesgesetz verwendete Bezeichnung „europäischer Rechtsanwalt“ darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.
Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung die Anlage zu § 1 anzupassen, wenn sich der Kreis oder die Bezeichnungen der angeführten Berufe oder der Kreis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ändern.
International tätige Rechtsanwälte dürfen in Österreich gewerbsmäßig Rechtsdienstleistungen nur in Form der Erteilung von Rechtsberatung über das nationale Recht ihres Heimatstaats und internationales Recht, ausgenommen das Recht des Europäischen Wirtschaftsraums und der Europäischen Union, wie ein in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragener Rechtsanwalt erbringen, wobei sie den sich aus den Bestimmungen dieses Teils ergebenden Beschränkungen unterliegen.
(1) Zur Erbringung einer Rechtsdienstleistung nach § 40 dürfen sich international tätige Rechtsanwälte nur auf Ersuchen eines Klienten zeitlich beschränkt zur Erbringung einer genau umgrenzten Dienstleistung in Österreich aufhalten. § 8 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Zulässigkeit sowie das mögliche Ausmaß einer Beteiligung eines international tätigen Rechtsanwalts an einer in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften einer Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalts-Gesellschaft richten sich nach den dazu von der Republik Österreich in internationalen Handelsabkommen oder gleichartigen völkerrechtlichen Verträgen eingegangenen Verpflichtungen; die Anteile und Stimmrechte der international tätigen Rechtsanwälte dürfen dabei das Ausmaß von insgesamt 25 vH jedenfalls nicht übersteigen. Eine Erweiterung der inhaltlichen Befugnisse des international tätigen Rechtsanwalts in Österreich (§ 40) ist mit einer solchen Beteiligung nicht verbunden.
(1) International tätige Rechtsanwälte haben die Berufsbezeichnung, die sie im Heimatstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind, mit einem Hinweis auf den Zulassungsort zu verwenden und die Berufsorganisation, der sie im Herkunftsstaat angehören, anzugeben.
(2) Vor der Erbringung einer Rechtsdienstleistung in Österreich im Sinne des § 41 haben international tätige Rechtsanwälte die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer (§ 7 Abs. 1) schriftlich zu verständigen. § 4 Abs. 2 ist sinngemäß auf international tätige Rechtsanwälte anzuwenden.
(3) § 7 ist sinngemäß auf international tätige Rechtsanwälte anzuwenden. Im Rahmen dieser Aufsichtspflicht kann die zuständige Rechtsanwaltskammer von international tätigen Rechtsanwälten den Nachweis ihrer Berechtigung nach Abs. 1 verlangen.
Die in diesem Bundesgesetz verwendete Bezeichnung „international tätiger Rechtsanwalt“ darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.
(1) §§ 27, 37 und 37a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) § 31 Abs. 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(3) §§ 1 Abs. 1a, 16 Abs. 5 und 26 Abs. 2 Z 3 sowie die Anpassung der Anlage zu § 1 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt. Auf Personen, die die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1a in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019 erfüllen, sind § 26 Abs. 2 Z 3 und die Anlage zu § 1 in der bis zu diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) §§ 13, 37 Abs. 1 und 41 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 19/2020, treten mit 1. April 2020 in Kraft.
(5) §§ 1 Abs. 1a und 26 Abs. 2 Z 3 sowie die Anpassung der Anlage zu § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Auf Personen, die die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1a in der Fassung dieses Bundesgesetzes erfüllen, sind § 26 Abs. 2 Z 3 und die Anlage zu § 1 in der bis zu diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Rechtsanwaltsberufe in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
- | in Belgien: | Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt |
- | in Bulgarien: | |
- | in Dänemark: | Advokat |
- | in Deutschland: | Rechtsanwalt |
- | in Estland: | Vandeadvokaat |
- | in Finnland: | Asianajaja/Advokat |
- | in Frankreich: | Avocat |
- | in Griechenland: | Dikigóros |
- | in Großbritannien: | Advocate/Barrister/Solicitor |
- | in Irland: | Barrister/Solicitor |
- | in Italien: | Avvocato |
- | in Kroatien: | Odvjetnik/Odvjetnica |
- | in Lettland: | Zverinats advokats |
- | in Litauen: | Advokatas |
- | in Luxemburg: | Avocat |
- | in Malta: | Avukat/Prokuratur Legali |
- | in den Niederlanden: | Advocaat |
- | in Polen: | Adwokat/Radca prawny |
- | in Portugal: | Advogado |
- | in Rumänien: | Avocat |
- | in Schweden: | Advokat |
- | in der Slowakei: | Advokát/Komercný právnik |
- | in Slowenien: | Odvetnik/Odvetnica |
- | in Spanien: | Abogdo/Advocat/Avogado/Abokatu |
- | in der Tschechischen Republik: | Advokát |
- | in Ungarn: | Ügyvéd |
- | in Zypern: | Dikigóros |
- | in Island: | Lögmaur |
- | in Liechtenstein: | Rechtsanwalt |
- | in Norwegen: | Advokat |
- | in der Schweiz: | Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech/Avocat/Avvocato |
Mit
1. | Art. 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018, S. 43, und | |||||||||
2. | Art. 1 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 9.7.2018, S. 25, |
umgesetzt.
Durch Artikel I (Änderung des § 26 sowie der Anlage zu § 1 des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich) werden die Richtlinien 98/5/EG und 77/249/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates in der Fassung des Beitrittsvertrages zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mit der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik umgesetzt.
Mit Art. 5 und 6 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132, umgesetzt.
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Durch dieses Bundesgesetz werden
1. | die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) und die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierten Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. Nr. L 214 vom 4.8.2006, S. 29), in Art. I (§§ 8a bis 8f, 9, 9a und 12 RAO im Verein mit den geltenden §§ 21b Abs. 2 und 23 RAO sowie dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, BGBl. Nr. 474, über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) und Art. II (§§ 36a bis 36f, 37, 37a, 49 und 154 NO im Verein mit dem geltenden § 117 sowie den Bestimmungen des X. Hauptstücks der NO) sowie Art. XX (§ 20 RAPG und § 20 NPG) umgesetzt, | |||||||||
2. | die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in Art. III (ABAG) und Art. V (§§ 24, 31, 32 und 37 EIRAG im Verein mit den geltenden Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstücks des EIRAG umgesetzt. |
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
§ 32 EIRAG (Art. V Z 6) ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2008 bei der Rechtsanwaltsprüfungskommission eingebracht werden.
1. | Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft. | |||||||||
(Anm.: Z 2 bis 10 betreffen andere Rechtsvorschriften) | ||||||||||
11. | Die Art. 44 (Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich) und 75 Z 1, 4 und 5 (§§ 1 Abs. 3, 30 Abs. 5 und 34 Abs. 6 Rechtsanwaltsordnung) treten mit In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit in Kraft. | |||||||||
(Anm.: Z 12 bis 30 betreffen andere Rechtsvorschriften) |
Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich (EIRAG)
StF: BGBl. I Nr. 27/2000 (NR: GP XXI RV 59 AB 72 S. 19. BR: AB 6101 S. 664.)
[CELEX-Nr.: 398L0005]
Änderung
BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)
BGBl. I Nr. 93/2003 (NR: GP XXII RV 174 AB 213 S. 32. BR: AB 6867 S. 701.)
[CELEX-Nr.: 32001L0097]
BGBl. I Nr. 59/2004 (NR: GP XXII IA 377/A AB 492 S. 62. BR: AB 7049 S. 710.)
[CELEX-Nr.: 31977L0249, 31998L0005]
BGBl. I Nr. 164/2005 (NR: GP XXII RV 1169 AB 1237 S. 129. BR: AB 7460 S. 729.)
[CELEX-Nr.: 31999L0093, 32003L0058]
BGBl. I Nr. 111/2007 (NR: GP XXIII RV 303 AB 338 S. 41. BR: 7803 AB 7854 S. 751.)
[CELEX-Nr.: 32005L0036, 32005L0060, 32006L0070]
BGBl. I Nr. 68/2008 (NR: GP XXIII RV 466 AB 495 S. 56. AB 7927 S. 755.)
BGBl. I Nr. 159/2013 (NR: GP XXIV RV 2378 AB 2463 S. 216. BR: AB 9115 S. 823.)
BGBl. I Nr. 190/2013 (NR: GP XXIV RV 2357 AB 2374 S. 206. BR: AB 9016 S. 822.)
BGBl. I Nr. 156/2015 (NR: GP XXV RV 901 AB 932 S. 107. BR: AB 9511 S. 849.)
[CELEX-Nr.: 32013L0055]
BGBl. I Nr. 10/2017 (NR: GP XXV RV 1346 AB 1404 S. 158. BR: 9672 AB 9709 S. 862.)
[CELEX-Nr.: 32015L0849]
Anmerkung
1. Das Europäische Rechtsanwaltsgesetz wurde in Artikel I des BGBl. I Nr. 27/2000 kundgemacht.
2. Die gesetzliche Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 1.1.2008 vergeben (vgl. BGBl. I Nr. 68/2008). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten die Abkürzung angepasst.