Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsVon der Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 21a der Rechtsanwaltsordnung abzuschließen und aufrecht zu erhalten, sind niedergelassene europäische Rechtsanwälte befreit, wenn sie der Rechtsanwaltskammer eine nach den Vorschriften des Herkunftsstaats bestehende Versicherung oder Garantie nachweisen, die hinsichtlich der Bedingungen und des Deckungsumfangs einer Versicherung nach § 21a der Rechtsanwaltsordnung gleichwertig ist und auch seine berufliche Tätigkeit in Österreich deckt. Bei fehlender Gleichwertigkeit ist durch eine Zusatzversicherung oder ergänzende Garantie ein Schutz zu schaffen, der den Anforderungen des § 21a der Rechtsanwaltsordnung gleichkommt. § 21a Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung gilt sinngemäß.Von der Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung nach Paragraph 21 a, der Rechtsanwaltsordnung abzuschließen und aufrecht zu erhalten, sind niedergelassene europäische Rechtsanwälte befreit, wenn sie der Rechtsanwaltskammer eine nach den Vorschriften des Herkunftsstaats bestehende Versicherung oder Garantie nachweisen, die hinsichtlich der Bedingungen und des Deckungsumfangs einer Versicherung nach Paragraph 21 a, der Rechtsanwaltsordnung gleichwertig ist und auch seine berufliche Tätigkeit in Österreich deckt. Bei fehlender Gleichwertigkeit ist durch eine Zusatzversicherung oder ergänzende Garantie ein Schutz zu schaffen, der den Anforderungen des Paragraph 21 a, der Rechtsanwaltsordnung gleichkommt. Paragraph 21 a, Absatz 2, der Rechtsanwaltsordnung gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben im Fall des Abs. 1 eine vertragliche Vereinbarung mit dem ausländischen Versicherer oder der ausländischen Berufsgarantiekasse zu schließen, die diese zu den im § 21a Abs. 6 der Rechtsanwaltsordnung geregelten Meldungen an die zuständige Rechtsanwaltskammer bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht verpflichtet, und dies der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen.Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben im Fall des Absatz eins, eine vertragliche Vereinbarung mit dem ausländischen Versicherer oder der ausländischen Berufsgarantiekasse zu schließen, die diese zu den im Paragraph 21 a, Absatz 6, der Rechtsanwaltsordnung geregelten Meldungen an die zuständige Rechtsanwaltskammer bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht verpflichtet, und dies der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen.
In Kraft seit 24.05.2000 bis 31.12.9999
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